Ist der Chefarzt zur Teilnahme an der Rufbereitschaft verpflichtet, kann der Umfang dieser Verpflichtung streitig sein. Dies gilt vor allem, wenn der Vertrag wenig Regelungen trifft und sich bisher geltende Umstände ändern.
Kann neues Personal eingesetzt werden, darf der Chefarzt seine eigenen Rufbereitschaftsdienste aber dementsprechend deutlich reduzieren (Copyright: Robert Kneschke/adobe.stock).
Der Fall
Im Arbeitsvertrag eines Chefarztes war vermerkt, dass Rufbereitschaft nach den tariflichen Sätzen vergütet wird, die für nachgeordnete Ärzte gelten. Der Chefarzt leistete jahrelang 15 oder 16 Rufbereitschaftsdienste im Monat und wechselte sich mit dem einzigen Oberarzt ab. Nachdem eine weitere Oberärztin eingestellt worden war, wollte der Chefarzt nur noch sechs bis sieben Dienste im Monat ableisten. Der Krankenhausträger verlangte, dass der Chefarzt weiterhin 15 Rufbereitschaftsdienste im Monat leisten müsse. Hiergegen wehrte sich der Chefarzt und wollte gerichtlich festgestellt haben, dass er die beiden Oberärzte bis zur tariflichen Obergrenze von maximal zwölf Rufbereitschaften einteilen könne und nur die verbleibenden Rufbereitschaften selbst zu übernehmen brauche.
Die Entscheidung
Dem Chefarzt wurde Recht gegeben. Er habe nur Rufbereitschaft zu leisten, wenn dies erforderlich sei. Dies sei nur der Fall, wenn die eigene Teilnahme an der Rufbereitschaft zwangsläufig sei. In diesem Sinne habe der Chefarzt jahrelang die Rufbereitschaftsdienste übernommen, die er nicht dem Oberarzt habe übertragen können. An sich hätte der Chefarzt sogar noch mehr Dienste übernehmen müssen, da der Oberarzt tariflich maximal 12 Rufbereitschaften im Monat zu übernehmen hatte, so das Gericht. Die Klinikleitung habe daher ohnehin geduldet, dass der Chefarzt weniger Rufbereitschaft als eigentlich erforderlich übernommen habe. Es sei hingegen keine Vertragsänderung dahingehend erfolgt, dass stets 15 Rufbereitschaften im Monat zu übernehmen seien.
Fazit
Wird die Teilnahme des Chefarztes an Rufbereitschaftsdiensten vorausgesetzt, aber nicht näher vertraglich umschrieben, ist diese nur im erforderlichen Umfang abzuleisten. Es kommt daher darauf an, inwieweit auch ohne den Chefarzt die Rufbereitschaft gewährleistet werden kann – unter Umständen kann der insoweit ergänzende und lückenfüllende Einsatz des Chefarztes aber einen erheblichen Umfang einnehmen. Kann neues Personal eingesetzt werden, darf der Chefarzt seine eigenen Rufbereitschaftsdienste aber dementsprechend deutlich reduzieren.
Auszeichnungen
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„Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie“(brand eins Ausgabe 19/2023, 23/2022, 20/2021, 16/2020)
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TOP-Wirtschaftskanzlei Deutschlands im Bereich Gesundheit & Pharmazie(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021 - 2013)
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TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)
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