Häufig gilt laut Chefarztvertrag Rufbereitschaft als abgegolten. Unabhängig von der Wirksamkeit dieser Klausel ist problematisch, ob ein Chefarzt geleistete Rufbereitschaft tatsächlich vergütet bekommen kann.


Heranzuziehen sind Verdienst, Umfang der Rufbereitschaft und vertragliche Ausgestaltung (Copyright: Monet/adobe.stock).

Der Fall

Ein Chefarzt erzielte ein Bruttoeinkommen von 100.000 € brutto jährlich. Nach seinem Arbeitsvertrag galt damit die Rufbereitschaft als abgegolten. Er hatte weiterhin nach dem Arbeitsvertrag turnusmäßig an der Rufbereitschaft teilzunehmen und durchschnittlich mindestens 10 Rufbereitschaftsdienste im Monat zu erbringen. Dem Chefarzt war ein Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen und Gutachterhonorare eingeräumt, die Arbeitszeit wurde hingegen nicht geregelt. Der Chefarzt klagte auf zusätzliche Vergütung der Rufbereitschaft und berief sich auf eine Gleichbehandlung mit Oberärzten und anderen Ärzten, die Rufbereitschaftsdienste gesondert vergütet bekamen.

Die Entscheidung

Dem Chefarzt wurde kein Vergütungsanspruch zuerkannt. Tarifliche Regelungen fanden keine Anwendung. Aus dem Dienstvertrag ließ sich ebenfalls kein Anspruch herleiten. Dabei ließ das Gericht es offen, ob die Abgeltungsklausel einer AGB-Kontrolle standhielt (siehe hierzu das auch besprochene Urteil LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010- 13 Sa 1129/09). Als Anspruchsgrundlage für die Vergütung kam nur § 612 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach ist eine Vergütung als stillschweigend vereinbart anzusehen, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Bei höheren Diensten bestehe aber keine Vermutung, dass jede Mehrarbeitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist. Dies entspricht auch der neueren BAG-Rechtsprechung. Als Chefarzt, der eine Abteilung zu leiten hatte und in seiner ärztlichen Tätigkeit unabhängig war, verrichte der Kläger höhere Dienste. Das Liquidationsrecht, die fehlende Vereinbarung einer Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung sprachen gegen eine objektive Vergütungserwartung. Der Chefarzt bezog einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Er gehöre damit zu den Besserverdienenden, die objektiv nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht nach der Erfüllung eines bestimmten Stundensolls beurteilt würden, so das LAG Hamm. Zudem entsprach die Übernahme der Rufbereitschaft dem ärztlichen Aufgabenkreis und stellte nicht den Schwerpunkt der Arbeitsleistung dar. Der Chefarzt konnte sich auch nicht darauf berufen, dass Oberärzte und andere Ärzte eine gesonderte Vergütung der Rufbereitschaft erhielten. Ein Chefarzt sei als Leiter einer Abteilung, hier noch mit eingeräumten Liquidationsrecht, mit Oberärzten und anderen Ärzten nicht vergleichbar.

Fazit

Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass Rufbereitschaftsdienste und Überstunden als abgegolten gelten, kann der Chefarzt trotz Unwirksamkeit einer solchen AGB-Klausel nicht automatisch die Vergütung der abgeleisteten Dienste verlangen. Entscheidend ist, ob objektiv eine Vergütung zu erwarten wäre. Heranzuziehen sind Verdienst, Umfang der Rufbereitschaft und vertragliche Ausgestaltung. Es kommt auf den Einzelfall an.

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