23.11.2020

Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers, wenn als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, wie beispielsweise die Erhöhung des unternehmerischen Ansehens oder die Werbung für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens, erstrebt werden.


Freiberufliche Tätigkeit wenn sie durch die persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt ist, sind steuerlich anzuerkennen (Copyright: Gina Sanders
/adobe.stock).

Der Fall

Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der GbR. Sie schloss mit zwei Sportlern Sponsoring-Verträge ab, die die Sportler dazu verpflichteten das Logo der Klägerin mit Verweis auf deren Internetauftritt auf ihrer Kleidung anzubringen. Zudem wurde die Klägerin dazu berechtigt, mit den sportlichen Erfolgen der Vertragspartner zu werben. Das zuständige Finanzamt hatte sich geweigert, die Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des BFH

Mit Urteil vom 14.07.2020 hat der BFH entschieden, dass die Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Betriebsausgaben

Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abzuziehen. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen.

Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben

  • Sponsoringaufwendungen, die geeignet und dazu bestimmt sind, das Image des Freiberuflers zu fördern und das Vertrauen in seine Person und seine freiberuflichen Leistungen zu stärken, erfüllen diese Voraussetzungen und sind steuerlich als Betriebsausgaben anzuerkennen. 
  • Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung. 
  • Auch überhöhte, unübliche und unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen können Betriebsausgaben sein.

Voraussetzung des Abzugs von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben ist, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zum Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird.

Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt dieser Zusammenhang auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Fazit

Diese Rechtsprechung hat Bedeutung für alle Fälle, in denen Sponsoringaufwendungen von Angehörigen der freien Berufe (bspw. Zahnärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Architekten, …) getätigt werden. Da die freiberufliche Tätigkeit in besonderer Weise durch die persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt ist, sind auch solche Maßnahmen steuerlich anzuerkennen, die geeignet und dazu bestimmt sind, das Image des Freiberuflers zu fördern und hierdurch das Vertrauen in seine Person und seine freiberuflichen Leistungen zu stärken.

Dies ist bei einer im Sport tätigen Arztpraxis der Fall, wenn sie damit wirbt, dass bekannte Sportler von der sportärztlichen Expertise der Gesellschafter der Arztpraxis profitieren, um damit einen neuen Patientenkreis zu erschließen und den vorhandenen Patientenstamm zu festigen. 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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