Auch Chefärzte dürfen dem Krankenhausträger keine Konkurrenz machen. Wenn eine Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung zwischen einem Krankenhausträger und einem Chefarzt endet, nach welcher diesem erlaubt war, neben seiner Tätigkeit als Chefarzt eine Vertragsarztpraxis zu betreiben, verhält sich der Chefarzt wettbewerbswidrig, wenn er die Vertragsarztpraxis gleichwohl fortführt und versucht, bei überweisungsgebundenen Leistungen Kunden dazu zu bewegen, zukünftig seine Vertragsarztpraxis statt dem Krankenhaus zu beauftragen. Die arbeitsrechtlichen Sanktionen für einen Wettbewerbsverstoß können drastisch sein, wie der nachfolgende Fall zeigt.


Die Nebentätigkeit von Chefärzten oder die Tätigkeit im Rahmen von Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen kann die Frage nach Wettbewerbsverboten aufwerfen (Copyright: JackF/adobe.stock). 

Der Fall

Ein Chefarzt der Abteilung für Pathologie durfte nach dem mit dem Klinikträger abgeschlossenen Kooperations- und Nutzungsvertrag neben seiner angestellten Tätigkeit in dem Krankenhaus des Trägers mit 50% seiner Arbeitskraft eine Vertragsarztpraxis betreiben, die in einem räumlich von der Abteilung getrennten Bereich auf dem Gelände der Klinik installiert worden war. Insbesondere war es ihm gestattet, externe Gewebeproben von ambulanten Leistungserbringern nicht in der Klinik, sondern in seiner Vertragsarztpraxis zu begutachten und abzurechnen. Der Chefarzt durfte dafür auch Personal sowie Einrichtungen des Krankenhauses mitbenutzen und Lieferungen und Leistungen in Anspruch nehmen, so Apotheke, Wäscherei, Abfallentsorgung etc. In einer Nebenabrede zum Kooperations- und Nutzungsvertrag wurden die Kosten für die die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen, Material und Personal definiert und die Erstattung derselben in der Weise geregelt, dass der Chefarzt 50% – später angehoben auf 60% – seiner Bruttoeinnahmen aus der Praxistätigkeit an den Krankenhausträger abführt.

Die Entscheidung des Chefarztes, seine Vertragsarztpraxis in ein Gebäude außerhalb des Klinikgeländes zu verlagern, führte zu Differenzen und schließlich zur Kündigung des Kooperations- und Nutzungsvertrags. Daraufhin veranlasste der Chefarzt die Ärzte der umliegenden Kliniken, bei denen er vorstellig geworden war, Gewebeproben fortan nicht mehr in der Klinik, sondern ausschließlich in seiner Vertragsarztpraxis untersuchen zu lassen. Tatsächlich gingen in der Klinik danach keine Gewebeproben mehr ein. Die Klinikleitung sprach daraufhin eine außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber dem Chefarzt aus, ohne diesen vorher abzumahnen. Der Chefarzt ging gegen die Kündigung vor und verwies insbesondere auf die bereits 20-jährige Beschäftigungszeit und auf den in wenigen Monaten ohnehin anstehenden Renteneintritt.

Die Entscheidung

Die fristlose Kündigung war rechtswirksam. Diese sei durch den Wettbewerbsverstoß des Chefarztes gerechtfertigt, so das Landesarbeitsgericht. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots sei einem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Der Chefarzt konnte sich nicht darauf berufen, dass die von ihm auch ausgeübte vertragsärztliche Tätigkeit nicht von seiner Funktion als Chefarzt abgegrenzt werden könne. Eine Wettbewerbssituation sei durch den Kooperations- und Nutzungsvertrag gerade nicht eröffnet worden. Dagegen sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck der Vertragserklärung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, §§ 133, 157 BGB. Den Parteien sei es ersichtlich nicht nur um die Genehmigung einer eigenwirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern vorrangig um eine Zusammenarbeit zum beiderseitigen Wohle jenseits der dienstvertraglichen Beziehung gegangen. Dafür habe bereits die Überschrift als „Kooperations- und Nutzungsvertrag“ gesprochen.

Auf jeden Fall habe die Klinikleitung den Kooperations- und Nutzungsvertrag wirksam gekündigt. Hierzu sei sie berechtigt gewesen, da der Chefarzt seinerseits in unzulässiger Weise den Sitz der Vertragsarztpraxis verlegen wollte. Die Grundlage für die vertragsärztliche Nebentätigkeit sei für den Chefarzt im Verhältnis zur Klinik daher entfallen. Infolgedessen habe er mit den erbrachten ambulanten vertragsärztlichen pathologischen Leistungen hinsichtlich der eingesandten Gewebeproben vertragswidrig mit der Klinik am Markt konkurriert. Besonders erschwerend käme noch hinzu, dass der Chefarzt „Kunden“ abgeworben habe; insbesondere seien dem Chefarzt bekannte Vertreter umliegender Kliniken, die der Chefarzt aus seiner Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin kannte, gezielt abgeworben worden. Hierdurch habe er – zeitweise auch erfolgreich – das Betätigungsfeld seiner Vertragsarztpraxis zum Nachteil seiner Arbeitgeberin erweitert.

Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen. Der Chefarzt habe mit der Reaktion der Klinikleitung auf sein Verhalten rechnen müssen. Gerade der Eingriff in bestehende Kundenbeziehungen unter Nutzung erworbener Kontakte sei ein schwerwiegender Pflichtenverstoß. Lebensalter und Beschäftigungsdauer konnten die Abwägung daher nicht zugunsten des Chefarztes beeinflussen.

Fazit

Die Nebentätigkeit von Chefärzten oder die Tätigkeit im Rahmen von Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen kann die Frage nach Wettbewerbsverboten aufwerfen. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Regelung eines Wettbewerbsverbots im Chefarztvertrag. Im konkreten Fall war die Grundlage für die nebenher ausgeübte vertragsärztliche Tätigkeit im Verhältnis zur Arbeitgeberin bereits entfallen. Auf die entsprechende vertragliche Vereinbarung, die den Chefarzt die Vertragsarzttätigkeit gestattet hatte, konnte sich dieser daher nicht mehr berufen. Der Wettbewerbsverstoß wurde als schwerwiegende Pflichtverletzung eingestuft. Dies zeigt sich auch daran, dass die Kündigung außerordentlich fristlos – also ohne vorherige Abmahnung – und trotz langer Betriebszugehörigkeit des Chefarztes für wirksam gehalten wurde. Wettbewerbsverstöße sind arbeitsvertraglich keineswegs als Bagatellfälle zu werten. Als Besonderheit des Falls war hier aber auch der gezielte Abwerbeprozess hinsichtlich bekannter Kunden der Arbeitgeberin zu bewerten.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Kanzlei für Medizin­recht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschafts­kanz­leien für Gesundheit und Pharmazie“
    (brand eins Ausgabe 19/2023, 23/2022, 20/2021, 16/2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei Deutsch­lands im Bereich Gesundheit & Pharmazie
    (FOCUS SPEZIAL 2022, 2021, 2020 - 2013)

  • TOP-Kanzlei für Arbeits­recht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

Autor

Bild von Dr. Christopher Liebscher, LL.M. (Penn)
Partner
Dr. Christopher Liebscher, LL.M. (Penn)
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • alle Fragen des Individual- und kollektiven Arbeitsrechts
  • die arbeits- und medizinrechtliche Beratung im Gesundheitssektor
  • die Beratung von Arbeitgebern im Arbeitsrecht
  • die arbeitsrechtliche Beratung von Geschäftsführern, Führungskräften und Arbeitnehmern
  • Chefarztrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen