15.12.2020

Im kommenden Jahr müssen Eltern ihre Kinder mit mehr Unterhalt unterstützen. Der Mindestunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder erhöht sich erneut. Gleichzeitig wurde die Erhöhung des Kindergeldes zum Jahreswechsel beschlossen. 

Die zum 1. Januar 2021 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Da der Mindestunterhalt die Berechnungsgrundlage sowohl für die Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter bildet, macht die Veränderung des Mindestunterhaltes die Anpassung der Unterhaltstabelle erforderlich.

Seit dem 1. Januar 2016 richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Im 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 Euro angegeben.


Die neue Düsseldorfer Tabelle normiert Zahlungsverpflichtungen für eine Zeit, in der die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie für viele Betroffene nach wie vor spürbar sind (Copyright: Stockfotos-MG/adobe.stock).

Anhebung der Bedarfssätze

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Dritten Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts vom 3. November 2020. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 393 €
    (Anhebung um 24 €), 
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 451 €
    (Anhebung um 27 €), 
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit): 528 €
    (Anhebung um 31 €).

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden – wie in der Vergangenheit – in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden gleichfalls angehoben. Wie im Jahr 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also 563 €.

Der Bedarfssatz eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860 € (einschl. 375 € an Warmmiete) unverändert.

Erhöhung des Kindergeldes und Anrechnung auf die Bedarfssätze

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Der Bundesrat hat der Erhöhung des Kindergeldes mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz ab dem 01. Januar 2021 zugestimmt. Die Kindergeldsätze steigen demnach ab kommendem Januar auf:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 € (bis 31.Dezember 2020: 204 €)
  • für ein drittes Kind: 225 € (bis 31.Dezember 2020: 210 €) 
  • ab dem vierten Kind: 250 € (bis 31.Dezember 2020: 235 €) 

Keine Anpassung der Selbstbehalte

Die Selbstbehalte im Rahmen der Zahlung von Kindesunterhalt bleiben gegenüber 2020 unverändert. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 € und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 €. Im Selbstbehalt sind bis 430 € für Unterkunft einschl. umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt 1.400 €.

Keine Veränderung der Einkommensgruppen

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis zu 5.500 € (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs).

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen und eine damit verbundene prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze nicht ausgeschlossen, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

Der Beschluss konnte leider aus zeitlichen Gründen nicht mehr in der neuen Düsseldorfer Tabelle umgesetzt werden. Die Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt daher der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten.

Änderungen auch beim Unterhaltsvorschuss

Durch die Anhebung von Mindestunterhalt und Kindergeld ergeben sich auch beim Unterhaltsvorschuss (Sozialleistung für Kinder unter 18 Jahren) veränderte Maximalbeträge.

Für das Kind kann 2021 folgender Unterhaltsvorschuss geltend gemacht werden:

  • für Kinder bis einschließlich 5 Jahren: bis 174 € 
  • für Kinder zwischen 6 bis einschließlich 11 Jahren: bis 232 € 
  • für Kinder zwischen 12 bis einschließlich 17 Jahren: bis 309 € 

Ausblick

Wenngleich die Düsseldorfer Tabelle zwar kein Gesetz ist, wird sie dennoch als Richtlinie und Hilfsmittel zur Bestimmung des Kindesunterhalts von allen Oberlandesgerichten verwendet.

In den letzten Jahren ist wiederholt beanstandet worden, die Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle seien zu gering und müssten aufgrund stetig steigender Lebenshaltungskosten entsprechend angepasst werden.
Im zweiten Jahr in Folge ist nun der Mindestunterhalt tatsächlich angehoben worden.

Unterhaltspflichtige müssen daher den titulierten Unterhalt zum 1. Januar 2021 von sich aus erhöhen und die neuen Zahlbeträge leisten, ohne dass es zuvor der Aufforderung durch den Unterhaltsberechtigten bedarf.

Dies dürfte vor allem alleinerziehende Elternteile erleichtern, die den Unterhalt für ihre Kinder in Form von Naturalunterhalt (Betreuungsleistungen) erbringen und auf die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils angewiesen sind.

Da der Mindestunterhalt aktuell mit rund 6,35 % allerdings deutlich stärker ansteigt, als es dem allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung entspricht, ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass es im neuen Jahr für Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen – mangels Anpassung der Selbstbehalte – noch schwerer sein dürfte, den gesetzlich geschuldeten Unterhalt aufzubringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber mehreren Unterhaltsberechtigten besteht.

Die Anhebung des Kindergeldes wird den höheren Unterhalt nur zu einem geringen Teil kompensieren können, sodass die Zahllast für den Unterhaltspflichtigen 2021 stärker steigt als noch zu Beginn des Jahres 2020.

Die neue Düsseldorfer Tabelle normiert Zahlungsverpflichtungen für eine Zeit, in der die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie für viele Betroffene nach wie vor spürbar sind und die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen – mitunter über das Frühjahr 2021 hinaus – noch nachhaltig eingeschränkt sein wird. Das Ziel der anwaltlichen Beratung sollte daher auch im Jahr 2021 sein, Unterhaltsstreitigkeiten einer vernünftigen und sachgerechten Lösung zuzuführen, die der aktuellen Lebenssituation der Beteiligten gerecht wird.

Dieser Beitrag ist entstanden in Zusammenarbeit mit Frau Rechtsanwältin Sophie Beckers. 

Autorin

Bild von  Marie Baronin v. Maydell
Partnerin
Marie Baronin v. Maydell
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