Berlin soll als Standort für Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug für ausländische Wirtschaftsunternehmen attraktiver werden. Im Jahr 2021 wird das Berliner Landgericht eine internationale Kammer für Handelssachen und eine internationale Zivilkammer für Baustreitigkeiten und allgemeine Zivilsachen einrichten. Dort soll die mündliche Verhandlung künftig auf Englisch, in der internationalen Zivilkammer alternativ auch auf Französisch geführt werden. Die Parteien sowie gegebenenfalls Zeugen oder Sachverständige können im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zudem per Videokonferenz hinzugeschaltet werden. Nach jetziger Rechtslage (§ 184 GVG) sind allerdings die Schriftsätze der Parteien, die schriftlichen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts sowie insbesondere die Urteile nach wie vor in deutscher Sprache abzufassen.


Landgericht Berlin richtet internationale Kammern ein (Copyright: Tobias Seeliger/adobe.stock).

Am Standort des Landgerichts Berlin am Tegeler Weg in Berlin-Charlottenburg wird die Zivilkammer 9 unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Julia Flockermann für internationale allgemeine Zivilsachen und internationale Bausachen zuständig sein. Dort wird auch eine Verhandlung in französischer Sprache angeboten. Am Standort Littenstraße in Berlin-Mitte wird die Kammer für Handelssachen 103b unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Friedrich Oelschläger in englischer Sprache internationale Handels- und Wettbewerbssachen verhandeln. Die notwendige hohe Sprachkompetenz erstreckt sich nicht nur auf die Besetzung der Kammern durch die Berufsrichterinnen und -richter, auch die in der Kammer für Handelssachen tätigen ehrenamtlichen Handelsrichterinnen und Richter sind in der Lage, die Verhandlungen in der jeweiligen Sprache zu führen.

Der Präsident des Landgerichts Berlin, Dr. Holger Matthiessen, zur Schaffung der mehrsprachigen Zivilkammern: 

„Berlin ist eine weltoffene Stadt, die auch als Gerichtsstandort für internationale Rechtsstreitigkeiten und Wirtschaftsprozesse mit internationalen Beteiligten präsent sein muss. In der Berliner Justiz und beim Landgericht Berlin gibt es viele Richterinnen und Richter, die über besondere Sprachkenntnisse und Erfahrung im internationalen Recht verfügen und die eine mündliche Verhandlung auch in englischer und in französischer Sprache und mit dem nötigen Wissen um internationale Besonderheiten leiten können. Damit beseitigen wir eine Sprachbarriere, die gerade für internationale Partner deutscher Unternehmen ein Grund sein könnte, in der Vertragsgestaltung bei der Wahl des Gerichtsstandes die Zuständigkeit angelsächsischer oder französischer Gerichte sowie privater Schiedsgerichte zu vereinbaren.“

Kammern für internationale Zivil- bzw. Handelsstreitigkeiten gibt es bereits an den Landgerichten Bonn, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, Mannheim und am Oberlandesgericht Karlsruhe.

Das Vorhaben, das GVG und einschlägige Bestimmungen der ZPO so zu ändern, dass ein Zivilklageverfahren insgesamt – und nicht nur seine mündlichen Teile – in einer anderen Sprache als der deutschen geführt werden darf, ist bereits zweimal an Diskontinuität gescheitert. In der laufenden Legislaturperiode des Bundestages ist nicht damit zu rechnen, dass es noch einmal aufgenommen wird. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) (BT-Drucksache 19/1717) sah u.a. vor, dass § 184 GVG um die folgenden Bestimmungen erweitert wird:

„(2) Vor den Kammern für internationale Handelssachen und den für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern für internationale Handelssachen zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte wird das Verfahren in englischer Sprache geführt. In diesem Fall sind auch das Protokoll und die Entscheidungen des Gerichts in englischer Sprache abzufassen. Das Gericht kann in jedem Stadium des Verfahrens anordnen, dass ein Dolmetscher zugezogen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Erfolgt ein Beitritt nach § 74 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortzuführen. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt. Urteils- und Beschlussformeln von in englischer Sprache abgefassten Entscheidungen des Gerichts sind, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, in die deutsche Sprache zu übersetzen.

(3) Vor dem Bundesgerichtshof kann in internationalen Handelssachen das Verfahren in englischer Sprache geführt werden. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“

Wenn Sie glauben, dass für Ihr Unternehmen die Führung eines zivil- oder handelsrechtlichen Gerichtsverfahrens vor einer internationalen Kammer – in Berlin oder an einem anderen Ort – von Vorteil oder Interesse sein könnte, sprechen Sie mich bitte an.

Quelle Int. Kammern am LG Berlin: Pressemitteilung Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung v. 18.12.2020

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