08.11.2004 -

Die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bemisst sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Kommt es nach einer zunächst endgültig beabsichtigten Betriebsstilllegung später doch noch zu einer Betriebsfortführung durch einen Betriebserwerber, liegt zwar ein Betriebsübergang vor; die Kündigung ist aber nicht nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, denn die ursprüngliche betriebsbedingte Kündigung erfolgte nicht wegen des Betriebsübergangs.

 

Arbeitnehmern verbleibt jedoch in solchen Fällen ein so genannter Wiedereinstellungsanspruch gegen den Betriebserwerber. Welche Besonderheiten dabei nach Ablauf der Kündigungsfrist einer insolvenzbedingten Kündigung gelten, hatte das Bundesarbeitsgericht in einem von der Praxis lange erwarteten Urteil zu entscheiden und einen solchen Anspruch nunmehr grundsätzlich abgelehnt (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 13. 5. 2004 – 8 AZR 198/03 -).

 

Der Sachverhalt der Entscheidung:

 

Der klagende Arbeitnehmer war bei seiner früheren Firma mehr als 20 Jahre als Produktionsmitarbeiter in der Sonderfertigung beschäftigt. Die Firma fertigte Kunststofffenster und -türen für den Großhandel. Es wurden ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Über das Vermögen der Firma wurde zum 1. Juli 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und es wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Betrieb wurde zunächst für kurz Zeit fortgeführt. Die Gläubigerversammlung beschloss dann allerdings am 6. September 2000 die Stilllegung des Betriebs zum 31. Dezember 2000. Der Insolvenzverwalter kündigte daraufhin Ende September allen Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen. Bereits gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Diese wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen.

 

Zwei andere Mitarbeiter der Firma entschieden sich Ende November 2000, den Betrieb gemeinsam fortzuführen. Sie hatten zu diesem Zweck bereits im Juni 2000 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH abgeschlossen. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Fenster und -türelementen. Die Finanzierung des Unternehmens war zunächst gescheitert. Am 14. Dezember 2000 schlossen sie jedoch mit dem Insolvenzverwalter einen Vertrag über den Kauf des Unternehmens ab.

 

Die beiden Mitarbeiter nahmen mit ihrer Firma, am 4. Januar 2001 ihre Tätigkeit auf und setzten mit 35 der vorher bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmern (von 100) die Beschäftigungsverhältnisse fort. Aus dem Bereich der Sonderfertigung stellte dieses neue Unternehmen vier Mitarbeiter ein, nicht jedoch den hier in Rede stehenden Arbeitnehmer.

 

Mit im April 2001 zugestellter Klage machte nun dieser Arbeitnehmer die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten im Wege eines Wiedereinstellungs-/Fortsetzungsanspruchs geltend.

 

Die Entscheidung des BAG:

 

Das Arbeitsgericht hatte dem Wiedereinstellungsanspruch zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hingegen hat den Antrag abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt.

 

I. Grundsätze des Wiedereinstellungsanspruchs

 

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Erwerber kommt grundsätzlich in Betracht, wenn es trotz einer ursprünglich vorgesehenen Stilllegung des Betriebs oder eines Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aus anderen Gründen und einer infolge dessen wirksam ausgesprochenen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 KSchG nachträglich zu einem Betriebsübergang und damit zur Fortführung des Betriebs oder der Entstehung einer anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer kommt (ständige Rechtsprechung des BAG).

 

Allerdings ist in den verschiedenen Senaten des Bundesarbeitsgerichts umstritten, ob dieser Wiedereinstellungsanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn sich weiter Beschäftigungsmöglichkeiten noch während der laufenden Kündigungsfrist ergeben oder aber ein Wiedereinstellungsanspruch auch dann besteht, wenn etwaige Umstände erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintreten.

 

II. Besonderheiten in der Insolvenz

 

Das Bundesarbeitsgericht ließ diese Frage vorliegend jedoch offen. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Betriebsübergang nach Ablauf der Kündigungsfrist anlässlich einer insolvenzbedingten Kündigung stattfindet, scheidet ein Wiedereinstellungsanspruch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus. In der Instanzrechtsprechung und auch der arbeitsrechtlichen Literatur wird diese Frage äußerst kontrovers diskutiert.

 

Für die Praxis hat das Bundesarbeitsgericht diesen Wiedereinstellungsanspruch nun endgültig abgelehnt. Die umfangreiche sehr ausführliche Begründung soll hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Wir können jedoch die Lektüre des gut begründeten Urteils nur empfehlen.

 

Fazit damit:

 

Der Insolvenzverwalter kann nach § 113 InsO Insolvenzkündigungen aus betriebsbedingten Gründen aussprechen. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt dennoch zu einem Betriebsübergang, können die gekündigten Arbeitnehmer jedenfalls dann keinen Wiedereinstellungsanspruch mehr geltend machen, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

 

  

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

 

 

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