27.01.2021 -

Wer aufgrund der Pandemie seine Kinder zu Hause betreuen muss, kann rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 eine weitere Entgeltersatzleistung in Anspruch nehmen. Hierzu hat die Bundesregierung eine Erweiterung des Kinderkrankengeldes beschlossen.


Die bestehende Regelung ist nicht weggefallen, sondern nur um weitere Möglichkeiten ergänzt worden (Copyright: Aleksandra Suzi/adobe.stock).

Was galt bisher?

Das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V als solches ist nicht neu, sondern bestand schon vor Corona. Allerdings stand es Eltern in geringerem Umfang zur Verfügung und nur für den tatsächlichen Krankheitsfall des Kindes.

Was ist neu?

Für das Jahr 2021 wird die Anzahl an Tagen, an denen Eltern Kinderkrankengeld beziehen können, verdoppelt. Jedes Elternteil hat nun für jedes Kind Anspruch auf 20 Tage Kinderkrankengeld im Jahr. Alleinerziehenden steht sogar ein Anspruch auf 40 Tage pro Kind im Jahr zu. Allerdings kann jedes Elternteil – unabhängig von der Anzahl der Kinder – maximal 45 Tage (bei Alleinerziehenden 90 Tage) Kinderkrankengeld im Jahr beziehen.

Zudem besteht der Anspruch nun auch, wenn das Kind nicht krank ist, sondern aufgrund der Pandemie zu Hause betreut werden muss. Neben der gesamten Schließung der Betreuungseinrichtung (insbesondere KiTa oder Schule) fallen auch Quarantänefälle, die Anordnung/Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien, die Aufhebung der Präsenzpflicht, die Einschränkung des Zugangs zur Einrichtung oder die behördliche Empfehlung, die Einrichtung nicht zu besuchen, in den Anwendungsbereich. 

Wie hoch ist das Krankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 % des ausgefallenen Nettogehalts. Sofern in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bezogen wurde, beträgt das Kinderkrankengel 100 % des ausgefallenen Nettolohns.
Der Betrag ist jedoch auf maximal 112,88 EUR pro Tag begrenzt.

Wie beantrage ich das Kinderkrankengeld?

Selbstverständlich müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsverhinderung informieren.

Das Kinderkrankengeld beantragen Sie allerdings nicht bei Ihrem Arbeitgeber, sondern bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Wie genau der Antrag ausgestaltet ist, ob etwa eine Bescheinigung der Schule oder KiTa eingereicht werden muss, kann jede Krankenkasse individuell gestalten. Im Kern wird es jedoch auf Folgendes ankommen:

  1. Kind unter 12 Jahren (oder behindert und hilfebedürftig) 
  2. Schule oder Betreuungseinrichtung pandemiebedingt geschlossen bzw. eingeschränkt 
  3. Erwerbstätigkeit mit Krankengeldanspruch des Elternteils 
  4. Kind ist gesetzlich krankenversichert 
  5. Elternteil hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber 
  6. Niemand anderes kann die Betreuung des Kindes übernehmen

Wer kann kein Kinderkrankengeld beziehen?

Eltern von Kindern, die privat krankenversichert sind, haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sind das Kind und ein Elternteil gesetzlich krankenversichert, so hat nur das gesetzlich krankenversicherte Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Eltern, die einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen („450-Euro-Job“) haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sie haben aber nach § 45 Abs. 5 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Eltern, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, können allerdings bis zum 31.03.2021 nach § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Was gibt es ansonsten noch zu beachten?

Die Regelungen zum erweiterten Kinderkrankengeld treten rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft, derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2021. Sollten Sie also ab dem 05.01.2021 schon wegen coronabedingter Schließung der Betreuungsstätte Ihres Kindes Arbeitszeit verpasst haben, können Sie für diesen Ausfall den Bezug von Kinderkrankengeld beantragen.

Auch Eltern, deren Arbeitsaufgaben grundsätzlich im Homeoffice zu erledigen wären, können stattdessen bei Kinderbetreuungsbedarf Kinderkrankengeld beantragen. Sie müssen also nicht versuchen, die Kinderbetreuung mit den eigenen Homeoffice-Tätigkeiten kompatibel zu gestalten, sondern können sich während des Bezugs des Kinderkrankengelds ganz der Betreuung des Kindes widmen.
Eltern, die sich aktuell in Kurzarbeit befinden, können ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen. Allerdings kann nicht gleichzeitig Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld bezogen werden.
Die Anzahl der Kinderkrankengeldtage gilt grundsätzlich pro Kind. Bei mehreren Kindern kommt es allerdings zu einer Deckelung von maximal 45 Tagen, die jeder Elternteil Anspruch auf Bezug des Kinderkrankengeldes hat (für Alleinerziehende gilt eine Höchstgrenze von 90 Tagen).

Das Kinderkrankengeld kann selbstverständlich auch im Jahr 2021 weiterhin beantragt werden, wenn die Betreuungseinrichtung nicht geschlossen, sondern das betreffende Kind krank ist. Die bestehende Regelung ist also nicht weggefallen, sondern nur um weitere Möglichkeiten ergänzt worden.

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    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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Autorin

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Anja Stümper
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