Für wen gilt die Verordnung und das darin verpflichtend vorgesehene Angebot zum Homeoffice?
a. (Werk-)Studenten/Aushilfen
Die Regelungen der Corona-ArbSchV gelten auch für (Werk-)Studenten. Die Verordnung trifft keine Unterscheidung hinsichtlich der zeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfe, etc). Maßgeblich ist, dass Arbeitsverhältnisse vorliegen. Ob die mit geringfügig Beschäftigten oder Werkstudenten geschlossenen Arbeitsverhältnisse sozialversicherungs- und/oder lohnsteuerlich privilegiert sind, ist nicht von Bedeutung. Auch mit dem Zweck der Corona-ArbSchV ließe sich eine Ausnahme für bestimmte Beschäftigungsformen nicht vereinbaren. Denn es soll zu möglichst wenigen Kontakten innerhalb der Betriebe und auf den Wegen in die Betriebe kommen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn über die Fälle, in denen die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice schlichtweg nicht möglich ist, weitere Ausnahmen für bestimmte Beschäftigungsformen gemacht würden.
b. Auszubildende
Die Corona-ArbSchV ist als Ministerverordnung auf der Grundlage des § 18 ArbSchG erlassen worden. Ihr Geltungsbereich entspricht deshalb dem des ArbSchG. Nach § 2 ArbSchG sind auch die zur Berufsbildung Beschäftigten erfasst. Grundsätzlich ist also auch Auszubildenden das Homeoffice anzubieten. Allerdings können etwa praktische Ausbildungsabschnitte ausgenommen werden, wenn sie sich nur in der Betriebsstätte vermitteln lassen. Soweit die Ausbildung im Homeoffice möglich ist, sollte darauf geachtet werden, hinreichende Unterstützung durch feste Ansprechpartner und regelmäßigen fernmündlichen Kontakt bereit zu stellen. Nur dann kommt man als Unternehmer seiner (auch pädagogischen) Aufgabe als Ausbilder in hinreichendem Umfang nach.
c. Freie Mitarbeiter
Die Verordnung richtet sich dem Wortlaut nach an „Arbeitnehmer“ bzw. „Beschäftigte“. Bei sogenannten „Freien Mitarbeitern“ handelt es sich im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne hingegen um Selbständige. Der Verordnungsgeber hat davon abgesehen, den Geltungsbereich gemäß § 18 Abs. 1 S 2 ArbSchG auf weitere, nicht in § 2 Abs. 2 ArbSchG genannte, Personen zu erstrecken. Damit ist die Verordnung auf freie Mitarbeiter nicht anzuwenden. Nach dem Zweck der Verordnung liegt es aber sicher nahe, auch Personen, die „auf Rechnung“ in ihrem Betrieb Bürotätigkeiten verrichten, zu bitten, im Homeoffice zu arbeiten. Ein Angebot müssen Sie aber nach der Corona-ArbSchV nicht unterbreiten.
d. Kleinbetrieb
Die Corona-ArbSchutzV gilt auch für Klein(st)betriebe. Denn Ziel ist es, das Risiko einer Infektion bei der Arbeit zu minimieren und alle Arbeitnehmer zu schützen, unabhängig von der Unternehmensgröße.
FAQs zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Copyright: len44ik/adobe.stock).
Wann liegen „zwingende betrieblich Gründe“ im Sinne der Verordnung vor?
Zwingende betriebliche Gründe im Sinne der Vorschrift liegen vor, wenn eine Verrichtung der Tätigkeit aus dem Homeoffice schlichtweg nicht möglich ist. Beispiele sind hierfür Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel und Logistik. Aber auch mit Bürotätigkeiten können Arbeiten verbunden sein, die die Arbeit im Homeoffice nicht zulassen. Zu nennen sind die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und -ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb. Allerdings ist hier nach dem Zweck der Verordnung, soweit möglich, eine Organisation zu wählen, die es erlaubt, wenigstens einen Teil der Tätigkeiten ins Homeoffice zu verlagern. So können ggf. Arbeiten, die im Betrieb wahrzunehmen sind, in die Hand eines Mitarbeiters gelegt, während die reinen Büroarbeiten auf einen anderen Mitarbeiter im Homeoffice übertragen werden. Ergänzend ist eine Rotation zwischen den Mitarbeitern denkbar. Etwas anderes gilt, wenn damit unzumutbare administrative oder wirtschaftliche Belastungen verbunden sind.
Besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen können die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice ausschließen; hier bedarf es dann aber einer nachvollziehbaren und zwingenden Begründung.
Die mangelnde IT-Ausstattung oder die mangelnden IT-Kenntnisse eines Mitarbeiters sind prinzipiell nicht geeignet, die Pflicht, Homeoffice anzubieten, entfallen zu lassen. Das kann allenfalls vorübergehend eingewandt werden. Zu berücksichtigen sein dürfte hier, dass die Notwendigkeit, Tätigkeiten ins Homeoffice zu verlagern, in der jetzigen zweiten Pandemiewelle nicht mehr überraschend kommt und Arbeitgeber vorbereitet sein können.
Dass im Betrieb hygienische Schutzmaßnahmen sehr gut umgesetzt werden, also etwa alle Arbeitnehmer in einem Einzelbüro im Betrieb arbeiten können, schließt die Pflichten des Arbeitgebers zur Unterbreitung eines Angebots für Arbeit im Homeoffice nicht aus. Durch die Verordnung soll das Infektionsgeschehen eingedämmt werden. Wenn weiterhin Arbeitnehmer in den Betrieb kommen, kommt es zwangsweise zu Kontakten auf dem Flur, oder in Kaffeeküchen, auf dem Weg zur Toilette etc. Je nach Art der Anreise zum Betrieb können auch dort vermehrt Kontakte gegeben sein.
Müssen Arbeitgeber Arbeitsmittel wie Computer/Laptops und Drucker zur Verfügung stellen?
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nur zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet. Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber prinzipiell bereitstellen. Der Verordnungsgeber sieht den Arbeitgeber im Rahmen der Corona-ArbSchV aber hier nicht umfassend in der Pflicht. Möglich soll durchaus sein, dass Arbeitnehmer im Homeoffice auch eigene Arbeitsmittel verwenden. Hier ist allerdings aus datenschutzrechtlichen Gründen besondere Vorsicht geboten. Um eine sichere Arbeitsweise zu gewährleisten, sollten die Clients nur per VPN an das Firmennetz angebunden werden und den Arbeitnehmern sollte nur gestattet werden, auf einem Terminalserver (TS) oder einer Citrix-Umgebung die Fachanwendungen bzw. ihre Kommunikationskanäle (Mail-Client wie Outlook) zu nutzen.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) vertritt sogar die Ansicht, dass ungeachtet solcher Sicherungsmaßnahmen private Endgeräte nicht zu dienstlichen Zwecken genutzt werden sollten, da es datenschutzrechtlichen Grundsätzen widerspreche. Gerade in sensiblen Bereichen ist zu erwarten, dass die Aufsichtsbehörden den Einsatz privater Endgeräte nicht als datenschutzkonform betrachten, da die Integrität der Datenverarbeitung nicht gewährleistet ist und die eingesetzten IT-Systeme dem Zugriff des Verantwortlichen entzogen sind.
Aufgrund der Dringlichkeit der Vorgaben auf der Grundlage der Corona-Arbeitsschutzverordnung dürfte derzeit allerdings ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden nicht besonders wahrscheinlich sein. Arbeitgeber müssen hier auf die Angaben des BMAS vertrauen dürfen, wonach der Arbeitgeber kein Gerät zu stellen hat. Der Datenschutz bleibt aber aus eigenem Schutzinteresse ein Thema, dem besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.
Was muss generell in datenschutzrechtlicher Hinsicht beachtet werden?
Grundsätzlich gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Vorgaben am häuslichen Arbeitsplatz wie im Betrieb. Insbesondere ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten darauf zu achten, dass sie vor der Einsichtnahme Unbefugter geschützt werden müssen. Die Gefahr eines Zugriffs unbefugter Dritter ist in häuslicher Umgebung prinzipiell deutlich größer, so dass schon aus eigenem Arbeitgeberinteresse besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind und entsprechende Unterweisungen gegenüber dem Mitarbeiter erfolgen sollten.
Auszeichnungen
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TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen(WirtschaftsWoche 2023, 2020)
Autorin
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