08.02.2021

Der Fall (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – IX ZR 122/19)

Eine KG erwirtschafte im Jahr 01 einen Jahresüberschuss iHv 520.000 €, der nach Feststellungsbeschluss im Jahr 02 den verzinslich geführten so bezeichneten „variablen Privatkonten (Verrechnungskonto)“ gutgeschrieben wurde. A kaufte Ende im Jahr 02 Anteile an der KG von seinem Mitgesellschafter B und entnahm den Kaufpreis iHv 250.000 Euro Anfang 03 zulasten seines Privatkontos. 02 endete mit einem hohen Verlust, Mitte 03 musste Insolvenzantrag gestellt werden. Der Insolvenzverwalter verklagte A auf Rückzahlung der 250.000 Euro und bekam bis zum BGH Recht.


Wer Gewinne zu spät entnimmt, riskiert, diese ganz zu verlieren (Copyright: Ngampol/adobe.stock).

Die Entscheidung

Der BGH stützt das Urteil auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach ist – vereinfacht gesagt – die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens oder „einer gleichgestellten Forderung“ anfechtbar, wenn sie im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Diese Insolvenzanfechtung setzt keine Krise der Gesellschaft voraus; sie ist auch auf eine GmbH & Co. KG anzuwenden (§ 39 Abs. 4 InsO).

Die Gewinnauszahlung an A unterliegt als Rückführung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung („darlehensgleiche Forderung“) der Anfechtung und damit der Rückzahlungspflicht. Ungeachtet des Entstehungsgrundes oder ihrer Bezeichnung entsprechen einem Darlehen alle aus sonstigem Rechtsgrund herrührenden Forderungen, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet werden, weil eine Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt.

  • Wird eine aus einem anderen Rechtsgrund als Darlehen herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zu Gunsten der Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung, so der BGH.
  • Wird durch einen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft ein Gewinnanspruch des Gesellschafters begründet, handelt es sich um eine darlehensgleiche Forderung, wenn die Gewinnforderung stehen gelassen wird.
  • Bei einer Kapitalgesellschaft beginnt dieser Zeitpunkt sobald die Gesellschafterversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. Wird die beschlossene Dividendenforderung stehen gelassen, kann auch sie sich in eine darlehensgleiche Forderung verwandeln.
  • Bei einer Personengesellschaft bewirkt spätestens die Umbuchung auf das Privatkonto eine Forderung des Gesellschafters, die aus Sicht der Gesellschaft eine fremde Verbindlichkeit ist. Lässt der Gesellschafter diese Forderung stehen, kann auch sie sich in eine darlehensgleiche Forderung verwandeln.
  • Besteht nach Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Entnahme vom Privatkonto, bspw. durch Zustimmungserfordernisse oder Kündigungsfristen, ändert das nichts. Entnahmebeschränkungen in Gesellschaftsverträgen sind einerseits nichts Ungewöhnliches und andererseits können auch Gesellschafterdarlehen mit Kündigungsbeschränkungen versehen sein, die Entnahmebeschränkungen wirtschaftlich vergleichbar sind.
  • Wird eine Leistung bargeschäftlich abgewickelt, scheidet eine rechtliche oder rein faktische Stundung, die zur Umqualifizierung als Darlehen führt, aus (so auch BGH, Urteil vom 11.07.2019 – IX ZR 210/18). Das kann für Gewinnansprüche nur so verstanden werden, dass diese vorsorglich unverzüglich nach dem Gewinnverwendungsbeschluss ausgezahlt werden müssen, um einer Umqualifizierung in eine darlehensgleiche Forderung zuvorzukommen.
  • Hätte es sich nicht um Fremdkapital gehandelt, sondern um Guthaben des A auf Konten, die Beteiligungsrechte vermitteln, hätte ihm auch das nicht geholfen. Denn dann wäre zwar nicht § 135 InsO einschlägig gewesen, aber dann hätten wohl Kapitalschutzbestimmungen der Zahlung von Gewinnen an A entgegengestanden, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung die Zahlung zu einer Unterbilanz oder Überschuldung führte oder diese vertiefte (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 – II ZR 10/19).

Hinweis:
Der BGH nimmt im Weiteren Stellung zur Qualifizierung des im Streitfall so genannten „Privatkontos“. Diese Diskussion rührt aus der in der Praxis häufig ungenau bis unzutreffend bezeichneten Gesellschafterkonten, deren handelsrechtlich unzutreffenden Bilanzausweis und einer gesetzwidrigen Vermischung von Eigen- und Fremdkapital beim Buchen der Konten. Das schafft nicht nur erhebliche Probleme im Rahmen von § 15a EStG, sondern auch bei Insolvenzanfechtung und Rückforderungen wegen angeblicher Kapitalschutzverletzung.

Dennoch verwendet die Praxis anstelle der korrekten Bezeichnung „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ des § 264c Abs. 1 HGB häufig unklare Begriffe wie Verrechnungskonto, Darlehenskonto, Gesellschafterkonto oder Privatkonto. In Gesellschaftsverträgen und freilich in der praktischen Umsetzung ist auf ein gesetzeskonformes Kontenmodell besonderer Wert zu legen.

Fazit

In einer sich am Horizont abzeichnenden Krise der Gesellschaft steht ein Gesellschafter in einem mehrfachen Dilemma, gerade, wenn er über Forderungen gegenüber seiner Gesellschaft verfügt, seien sie Darlehensforderungen oder darlehensgleiche Forderungen aus stehengelassenen Gewinnen aus „Privat- oder Verrechnungskonten“. Aus- und Rückzahlungen an Gesellschafter sind anfechtungsgefährdet. Das gilt auch für die diversen von der Rechtsprechung bereits verworfenen Umgehungsgestaltungen. Und das wiederum ist Folge der Finanzierungsverantwortung, die einen Gesellschafter trifft, und aus der er sich in der Krise festhalten lassen muss.

Ob erwirtschaftete Gewinne allerdings stehengelassen und damit in die Finanzierungsverantwortung einbezogen werden sollen, sollten Gesellschafter regelmäßig überprüfen.

Autor

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