Bei der Gestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen ist eine besondere Gründlichkeit erforderlich. Die Vorgaben der Rechtsprechung sind eng gefasst und ein Fehler kann schnell dazu führen, dass die gesamte Wahlleistungsvereinbarung nichtig ist. Dann ist die Wahlleistungsvereinbarung gem. § 134 BGB nichtig und sämtliche Abrechnungen der Wahlärzte oder des Krankenhauses für die Wahlärzte scheitern.


Das OLG Karlsruhe zur Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung (Copyright: 293673167/adobe.stock).

Dies und nur rudimentäre Gesetzesvorgaben führen immer zu Unsicherheiten in gerichtlichen Verfahren. Das OLG Karlsruhe hat nun mit Beschluss vom 18.01.2021 (Az.: 13 U 389/19) eine typische Wahlleistungsvereinbarung durchgeprüft und ihr seinen Segen gegeben. Dabei wurden insbesondere drei immer wieder anzutreffende Problemfelder erörtert. Auch deswegen lohnt sich die Lektüre.

Wer darf abrechnen?

In dem zu entscheidenden Fall hatte das Krankenhaus die Abrechnung für die Leistungen der Wahlärzte übernommen, obwohl § 17 Abs. 3 KHEntgG von einer Berechtigung der Ärzte (meistens der Chefärzte) zur gesonderten Berechnung spricht. In der Praxis hat sich aber mittlerweile neben der ohnehin zulässigen Abrechnung durch die Wahlärzte selbst auch das sog. Beteiligungsmodell durchgesetzt. Beim Beteiligungsmodell tritt der liquidationsberechtigte Arzt seine Berechtigung an das Krankenhaus ab oder es wird gleich zu unmittelbaren Dienstaufgabe der Chefärzte erklärt. Die Zulässigkeit des Beteiligungsmodells bestätigt das OLG Karlsruhe ausdrücklich.

Wie viele Wahlärzte darf es geben?

Auch diese Frage stellt sich häufig. Hintergrund ist, dass der Patient – anders als vielfach angenommen – sich nicht nur einen Chefarzt aussucht, sondern mit der Wahlleistungsvereinbarung die besondere fachliche Qualifikation aller Wahlärzte hinzukauft (sog. Wahlarztkette). Dann rechnet nicht nur der Operateur seine persönlichen Leistungen ab, sondern auch der Anästhesist, der Radiologe, der Laborarzt usw. soweit deren Behandlung erforderlich ist.

Darf es aber in einer Abteilung mehrere Wahlärzte geben? An dieser Stelle muss auf den Einzelfall geschaut werden, wie es auch das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung beschreibt. Es kommt auf die Spezialisierung des Krankenhauses und seiner Abteilungen an. Für jedes Spezialgebiet kann es einen Wahlarzt geben. Es muss nur eindeutig vorhersehbar sein, unter welchen Umständen welcher Wahlarzt tätig wird.

Die Grenze ist – spätestens, in der Regel schon vorher – erreicht, wenn es nur noch Häuptlinge (Chefärzte) und keine Indianer (Nicht-Wahlärzte) gibt. Dann gibt es keine „Wahl“ mehr, so dass eine gesonderte Berechnung nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Behandlung unterscheidet sich dann nicht mehr von der Behandlung von Patienten ohne Wahlleistungsvereinbarung.

Wie viele Stellvertreter darf es geben?

Die Frage setzt schon voraus, dass eine Stellvertretung überhaupt zulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Wahlarzt unvorhersehbar verhindert ist. In der Wahlleistungsvereinbarung müssen diese ständigen Vertreter namentlich benannt sein. Ist die Abwesenheit des Wahlarztes vorhersehbar, dann kann eine Stellvertretung aufgrund einer individuellen Vereinbarung vereinbart werden, wenn dem Patienten auch die Möglichkeit gegeben wird, die Wahlleistung zu verschieben oder die Behandlung durch Ärzte ohne gesonderte Liquidationsberechtigung durchführen zu lassen.

Der Wahlarzt darf für jedes seiner Spezialgebiete einen eigenen Stellvertreter benennen. Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass es auf die Vorhersehbarkeit ankommt. Es muss also vorher feststehen, welcher Vertreter unter welchen Umständen die Behandlung übernimmt. Dies kann nach Spezialgebieten geschehen (ein Stellvertreter für die Operationen des Knies, ein anderer Stellvertreter für die Operation des Fußes) oder auch nach Stationen.

Fazit

Der Beschluss des OLG Karlsruhe bestätigt die bisherige Rechtsprechung und schafft mit gut begründeter Entscheidung weitere Rechtssicherheit. Halten sich die Krankenhäuser an diese Vorgaben, können die Chefärzte oder die Krankenhäuser beim Beteiligungsmodell Forderungsausfälle vermeiden.

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