13.04.2021 -

Nichts ist für die Ewigkeit. Diese Binsenweisheit gilt auch für ärztliche oder zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (oft auch kurz: BAG, traditioneller Begriff: Gemeinschaftspraxis). Auch die Zusammenarbeit von Ärzten oder Zahnärzten in einer solchen Berufsausübungsgemeinschaft findet irgendwann ihr Ende.


Die Befassung mit dem Gesamtszenario „Ende der Zusammenarbeit“ ist essenziell für einen BAG-Vertrag (Copyright: W PRODUCTION/adobe.stock).

Warum enden Berufsausübungsgemeinschaften?

Die Gründe dafür können vielfältig sein. So gibt es durchaus „planmäßige“ Gründe, zum Beispiel das altersbedingte Ausscheiden einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters, aber auch „außerplanmäßige“ Gründe. Solche Gründe sind zum Beispiel Tod oder Berufsunfähigkeit, aber auch andere berufliche Planungen und nicht zuletzt Streit zwischen den Gesellschaftern, der zur Kündigung führt. Gemeinsam ist all diesen Gründen, dass sich die Interessen der Beteiligten dann fundamental unterscheiden können. Auch wenn bis dahin Harmonie herrschte, kann es dann zu heftigen Auseinandersetzungen kommen.

Auflösung der Berufsausübungsgemeinschaft oder Fortsetzung?

Spricht man über Fälle wie Tod, Berufsunfähigkeit oder Kündigung, stellt sich eine wichtige Ausgangsfrage: Endet die BAG oder soll sie, wenn es mehrere Gesellschafter gibt, von den Verbleibenden fortgeführt werden, bzw. soll ein einzelner Gesellschafter sie zumindest als Einzelpraxis weiterführen?

Hier sind immer wieder große Unsicherheiten zu beobachten, sicher auch, weil der Zusammenschluss als BAG in der Regel in großer Harmonie erfolgt. Über das Szenario „Ende der Zusammenarbeit“ reden die Beteiligten dabei nur ungern, weil es nicht in die gute Stimmung passt und die gemeinsame Tätigkeit im Vordergrund steht. Zentral sind zu diesem Zeitpunkt der Gründung zumeist wirtschaftliche Erwägungen zur Abrechnung und Gewinn und zur gemeinsamen medizinischen Arbeit. Sich darauf zu beschränken ist aber ein Fehler. Warum genau?

Ärztinnen und Ärzte begründen mit ihrer Berufsausübungsgemeinschaft in der Regel eine Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich dazu dann auch Regelungen zur Kündigung, zu Tod und zum Ende der Zusammenarbeit. Allerdings hatte der Gesetzgeber wohl eher kürzere und nicht dauerhafte Kooperationen vor Augen. Konsequenterweise haben die gesetzlichen Regelungen in aller Regel fast nichts mit dem zu tun, was Ärztinnen und Ärzte im Falle des Endes ihrer Berufsausübungsgemeinschaft wollen – oder vernünftigerweise wollen sollten.

Was geschieht bei Auflösung der Berufsausübungsgemeinschaft?

Jedenfalls Kündigung, Tod oder Insolvenz führen nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich zur Auflösung (Liquidation). Die BAG wäre dann vollständig zu beenden und abzuwickeln. Dazu gehört dann unter anderem insbesondere auch die Einstellung der gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit und die Beendigung aller laufender Verträge der Praxis. Das gilt zum Beispiel für den Mietvertrag über die Praxisräume, die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal und die Kündigung des Telefonanschlusses.

Abfindungen haben sich die Partner in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zu zahlen, insbesondere nicht für immateriellen Werte, also den aufgebauten „Goodwill“. Vielmehr sind sie frei, diesen Wert durch „Mitnahme“ der Patienten und des Vertragsarztsitzes (der „Zulassung“) an eine neue Wirkungsstätte und einen neuen Vertragsarztsitz selbst weiter zu nutzen. Ein Recht auf Verteilung des materiellen Vermögens auf die Partner haben die Ärzte im Falle der Auflösung der Berufsausübungsgemeinschaft nicht, bei fehlender Einigung darüber ist das Inventar zu veräußern und der Erlös zu verteilen.

Wie wichtig ist der Gesellschaftsvertrag?

Es zeigt sich, dass dieser „gesetzliche Normalfall“ am Ende einer Berufsausübungsgemeinschaft so fast nie gewollt ist. Auflösung und Liquidation der Praxis stellen im Regelfall eine echte Wertvernichtung dar. Darüber hinaus sind manche Verpflichtungen der BAG, z.B. ein auf viele Jahre fest abgeschlossener Mietvertrag, oft gar nicht auf den Beendigungszeitpunkt der BAG zu kündigen. Dann kann es teuer werden, weil Zahlungsverpflichtungen weiterlaufen, die Praxis aber nicht mehr betrieben werden kann.

Treffen die Partner aber keine anderen vertraglichen Vereinbarungen in ihrem Gesellschaftsvertrag über eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG-Vertrag), drohen aber genau diese Konsequenzen. Ein guter Gesellschaftsvertrag muss hier also potentiellen Schaden von den Beteiligten abwenden und einen „Fahrplan“ für das Gesamtszenario „Ende der Zusammenarbeit“ definieren. Die Gestaltung dieses Szenarios dürfte tatsächlich der wichtigste Teil in einem BAG-Vertrag sein. Extrem wichtig ist es dabei, den wirklichen Willen der Beteiligten und deren legitime Interessen zu ermitteln. Das setzt detaillierte und ehrliche Gespräche und das Durchspielen diverser „was wäre wenn“ Szenarien voraus.

Gefährliche Falle Mustervertrag?

Große Risiken bergen Musterverträge, seien es solche aus dem Internet oder Verträge von Kollegen. Als Einführung in das Thema oder als erste Checkliste mögen sie hilfreich sein, mehr aber auch nicht. Kein Muster kann die individuelle Situation der Partner erfassen, im schlimmsten Fall führt ein Muster dazu, dass über wichtige Punkte gar nicht nachgedacht wird.

Gründe, Fristen, Abfindung…? Was muss der BAG-Vertrag regeln?

Keine Gestaltung des Szenarios „Ende der Zusammenarbeit“ kommt ohne die Erörterung und vertragliche Gestaltung der nachfolgenden Punkte aus:

  • Aus welchen Gründen soll ein Partner aus der Praxis überhaupt ausscheiden? Die Frage mag einfach klingen, trotzdem werden hier häufig Fehler gemacht. Ein Paradebeispiel ist das „Ausscheiden aus Altersgründen“. Gab es früher zumindest im vertragsärztlichen Bereich noch eine definierte Altersgrenze, bei deren Erreichen die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung endete, gibt es diese heute nicht mehr. Spricht ein BAG-Vertrag nun von „Altersgründen“, sollte zwingend geregelt werden, was damit genau gemeint ist. „So alt wie man sich fühlt“, hilft den Beteiligten jedenfalls nicht weiter. Auch über ein Ausscheiden wegen Berufsunfähigkeit kann man sich trefflich streiten. Wann liegt diese vor? Wenn ein Partner länger krank ist? Wie lange? Soll ggf. ein Sachverständiger entscheiden und wie wird dieser beauftragt? Was ist, wenn der Betroffene nicht mitwirken will?
  • Welche Fristen sollen, insbesondere für eine Kündigung, gelten? Auch hier ist vor Musterverträgen zu warnen. Nicht in jedem Falle ist es richtig, die Kündigung für jeden Partner mit gleicher Frist zu ermöglichen. Beispiel: Ein junger Partner tritt in eine bestehende BAG ein und erwirbt dabei auch für viel Geld Gesellschaftsanteile. Hätte ein für den Praxiserfolg wichtiger Altpartner dann die Möglichkeit, wenig später durch Kündigung auszuscheiden, ginge die Erwartungen des jungen Partners an einen „Return on Investment“ nicht auf. Der Worst Case wäre: Der junge Partner hätte zusätzlich zum Verlust des „Zugpferdes“ direkt noch eine Abfindung an den Senior zu zahlen.
  • Soll die Gesellschaft (wenn sie aus mehr als zwei Partnern besteht) im Falle des Ausscheidens eines Partners von den verbleibenden Partnern fortgesetzt werden, bzw. soll die Praxis vom evtl. allein verbleibenden Partner fortgeführt werden (sog. „Fortsetzungsklausel“)?
  • Soll es Ausnahmen von diesem Grundsatz geben und dem Partner, der die Praxis fortsetzen „müsste“, das Recht gegeben werden, auch eine Kündigung auszusprechen? Das wäre dann eine sog, „Anschlusskündigung“, die zur Auflösung der Praxis führt. Eine solche Anschlusskündigung kann in unterschiedlichen Konstellationen ganz verschiedene Auswirkungen haben. Was einmal völlig legitim erscheint, kann unter anderen Vorzeichen zu unangemessenen Ergebnissen führen. In „Junior-Senior“ Konstellationen ist oft mittelfristig die vollständige Übernahme der Praxis durch den „Junior“ und das Ausscheiden des Seniors vorgesehen. Hier könnte eine überraschende Anschlusskündigung des „Juniors“ den Senior in Teufels Küche bringen. Seine – legitime – Erwartung, für seinen Praxisanteil nun eine Abfindung zu bekommen, die Verwertung seines Anteils also bereits geregelt zu haben, würde enttäuscht. In anderen Konstellationen schützt das Recht zur Anschlusskündigung aber davor, den Praxisteil eines oder gar mehrerer Ausscheidenden „aufgedrängt“ zu bekommen und durch Abfindungsforderungen überfordert zu werden. Die Anschlusskündigung vermeidet hier also, das den letzten „die Hunde beißen“.
  • Sind an einen ausscheidenden Partner überhaupt Abfindungen zu zahlen? Und wofür? Hält die Gesellschaft gemeinsames materielles Vermögen, das der verbleibende Partner übernehmen soll? Ist auch ein ideeller Wertanteil des ausscheidenden Partners abzufinden? Hat der Vertragsarztsitz in der BAG zu verbleiben? In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu massiven, oft auch gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten. Wie berechnet sich die Abfindung und wie sind die Zahlungsmodalitäten?
  • Wenn auch ein ideeller Wert abgefunden wird: ist durch ein ausreichendes und rechtssicheres Wettbewerbsverbot sichergestellt, dass der ideelle Wert (die Patienten) auch vom verbleibenden Praxispartner übernommen werden kann? Die Gerichte stehen zu Recht auf dem Standpunkt, dass ein Partner jedenfalls nicht einerseits eine Abfindung fordern kann, andererseits aber seinen ideellen Wert selbst weiter nutzt. Unter Vertragsärzten ist die Übernahme des ideellen Wertes eines Ausscheidenden im Regelfall zudem zwingend mit der Übernahme des Vertragsarztsitzes verbunden.

Ärztinnen und Ärzte, bzw. ihre Berater sollten auch stets die Rechtsprechung im Blick behalten. Sie setzt der Vertragsfreiheit gewisse Grenzen. Beispiel: Wer muss im Falle einer Kündigung eigentlich gehen? Immer der, der kündigt? Häufig ist bei der Aufnahme neuer Partner eine „Kennenlernphase“ gewollt. Bewährt sich die Zusammenarbeit nicht, wollen die bisherigen Partner „den Neuen“ auch wieder hinauskündigen können – und nicht selber gezwungen sein, die Praxis zu verlassen. Die Rechtsprechung hält das aber nur für eine Übergangszeit für zulässig. Wird hier der Bogen überspannt, droht die Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarungen.

Fazit: Am Anfang auch das Ende denken

Die hier skizzierten Fragen und Themen können, das haben sie mit den kritisch betrachteten Vertragsmustern gemeint, ebenfalls nicht abschließend sein. Sie zeigen aber eines: Die Befassung mit dem Gesamtszenario „Ende der Zusammenarbeit“ ist essenziell für einen BAG-Vertrag. In der Krise, nicht in guten Zeiten, muss sich die Qualität des Gesellschaftsvertrages beweisen. Solange die Partner miteinander arbeiten wollen, werden sie fast jedes Problem miteinander lösen, sollte es auch im BAG Vertrag defizitär gelöst sein. Ganz anders, wenn ein oder mehrere Partner nicht mehr „wollen“. Finden sich dann keine funktionierenden Regelungen im BAG-Vertrag, die nötigenfalls auch „gegen“ andere Partner durchsetzbar sind, drohen Rechtsunsicherheit und langwieriger Streit.

Es hilft also alles nichts: Auch Partner, die sich mit Freude zusammenschließen möchten, müssen bereit sein, am Anfang ihrer gemeinsamen Tätigkeit auch an das Ende zu denken. Wir helfen dabei gern und führen mit langjähriger Erfahrung, Gelassenheit und dem nötigen Humor auch durch diese Gespräche.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Top-Kanzlei für Medizin­recht (Behand­ler­seite)
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei Deutsch­lands im Bereich Gesundheit & Pharmazie
    (FOCUS SPEZIAL 2022, 2021, 2020 - 2013)

  • Top-Anwalt (Wolf Constantin Bartha) für Medizinrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

Autor

Bild von  Wolf Constantin Bartha
Partner
Wolf Constantin Bartha
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Medizinrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Vertragsarztrecht
  • Kooperationen (Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ, Praxisgemeinschaften, Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Ärzten)
  • Arzthaftungsrecht
  • Praxisübernahmen/-verkäufe
  • Psychotherapeutenrecht
  • Berufs- und Disziplinarrecht der Heilberufe

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen