Das LAG Köln hat mit Urteil vom 14. September 2020 – 2 Sa 358/20 – die Berufung einer Arbeitnehmerin u.a. wegen des Ersatzes von Anwaltskosten zurückgewiesen.
Deutsche Regelung zu Prozesskosten behält Vorrang vor dem EU-Datenschutzrecht (Copyright: mrmohock/adobe.stock).
Der Fall
Die klagende Arbeitnehmerin hat von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz wegen der unzulässigen Vorhaltung ihres Profils im betrieblichen Intranet verlangt. Hierfür hat sie Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € sowie die ihr bei der Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten geltend gemacht. Sie hat gemeint, dass das EU-Datenschutzrecht ihr diesen Anspruch zugestehe. Insbesondere die Anwaltskosten seien ihr zu ersetzen, weil die DSGVO den Kostenregelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgehe.
Das Arbeitsgericht hat in der Vorhaltung der Intranet-Profils der Arbeitnehmerin die Verletzung von Datenschutzrecht gesehen, die an sich einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehe. Wegen der aber nur schwachen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin hat es ihr lediglich 300,00 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die Entscheidung
In der zweiten Instanz hat die Arbeitnehmerin ihre Ansprüche im Übrigen weiterverfolgt. Das LAG Köln hat dem jedoch eine Absage erteilt.
Wegen der überschießenden Schmerzensgeldforderung hat das LAG sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts angeschlossen, wonach die Beeinträchtigung für die Arbeitnehmerin so gering war, dass 300,00 € als Genugtuung und Kompensation ausreichen müssen.
Die Anwaltskosten könne die Arbeitnehmerin nicht verlangen, weil § 12a ArbGG bestimmt, dass im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Hieran ändere auch Art. 82 DSGVO nichts, weil der EU-Verordnungsgeber mit dem Datenschutzrecht nicht die deutsche Kostenregelung des Arbeitsgerichtsgesetzes aushebeln wollte. Im Übrigen fördere die prozessrechtliche Kostenregelung sogar die Bereitschaft, einen Schadensersatz wegen unzulässiger Datenverarbeitungen gerichtlich geltend zu machen, weil der Arbeitnehmer nicht das Risiko fürchten müsse, auch die Kosten des Arbeitgebers zu tragen, wenn er den Prozess verliert.
Fazit
Die Entscheidung des LAG überzeugt. Es hat zu Recht und mit den richtigen Argumenten die Anwaltskosten der Arbeitnehmerin vom Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Dem ist noch hinzuzufügen, dass die EU-Mitgliedsstaaten ihre Kompetenzen zur Ausgestaltung des Prozessrechts laut den EU-Verträgen nicht an die Organe der Europäischen Union übertragen haben.
Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gewinnt immer mehr an Praxisrelevanz. Arbeitgeber sind daher gut beraten, von vornherein keinen Anlass für Klagen zu geben und die betrieblichen Abläufe und Kommunikationswege datenschutzrechtlich konform auszugestalten.
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