15.04.2021 -

Am 1. April 2021 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des BMAS zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen.

Der Entwurf ist noch Ende des vergangenen Jahres als Betriebsrätestärkungsgesetz vorgestellt worden. Nach einigen Anpassungen geht es nun nicht mehr um ‚Stärkung‘, sondern um ‚Modernisierung‘. Geblieben sind umfassende Änderungen im Bereich des Wahlverfahrens, eine Ausweitung des Kündigungsschutzes, sowie ein neuer Schwerpunkt bei der Teilhabe an Betriebsabläufen und dem digitalen Wandel.


Das ehrgeizige Ziel: Optimierung (Copyright: Gina Sanders/adobe.stock).

Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen

Deutschlandweit liegt der Anteil der bestehenden Betriebsräte bei den betriebsratsfähigen Unternehmen bei mittlerweile noch 10 %. Mit 41 % der Arbeitnehmer in Westdeutschland sind deutlich weniger als die Hälfte von einem Betriebsrat vertreten. In den ostdeutschen Bundesländern sind es nur noch 36 %. Die Bundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu fördern, zu erleichtern, und zugleich die Behinderungen von Betriebsratswahlen zu verringern, obschon die Behinderung von Betriebsratsgründungen bereits seit Mitte des letzten Jahrzehnts strafbar ist (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Der Gesetzentwurf verfolgt eine deutliche Attraktivitätssteigerung und wirbt mit einem vereinfachten Wahlverfahren und besserem Kündigungsschutz; vor allem für die Vorfeld-Initiatoren.

Das Wahlverfahren wird nicht mehr pauschal an die 20stel-Regelung geknüpft. Unternehmensgrößen sollen in drei Gruppen (bis 20, bis 100 und ab 101 Mitarbeiter) kategorisiert werden. Erst ab einer Beschäftigtenanzahl von mehr als 21 Mitarbeitern bedarf es Wahlvorschlägen von mindestens zwei Personen (bei 21-100 Mitarbeitern) bzw. mindestens 20 % (ab 101 Mitarbeitern). Bei Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sollen Wahlvorschläge nicht (mehr) unterzeichnet werden müssen. Jedenfalls ausreichend sein sollen die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten.

Erweiterter Sonderkündigungsschutz

Die beabsichtigte Ausweitung des Kündigungsschutzes ist kritisch zu hinterfragen. Zu befürchten ist eine verstärkte „Flucht in den Betriebsrat“, um in den Genuss des Kündigungsschutzes zu kommen. Denn nunmehr sollen sechs statt drei Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz erhalten. In § 15 des Kündigungsschutzgesetzes soll ein neuer Absatz 3b eingefügt werden, wonach die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats (…) unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung abgegeben hat, einen Betriebsrat (…) zu errichten, unzulässig sein soll. Damit wird der Kündigungsschutz noch einmal deutlich auf den Zeitpunkt der Vorbereitungshandlung vorverlagert und die tatsächlichen Einladungen wären nicht mehr erforderlich.

Was unter ‚Vorbereitungshandlungen‘ zu verstehen ist und wer sie im Streitfall zu beweisen hätte, ist derzeit noch unklar. Vernünftig erscheint eine Beweislast des Arbeitnehmers, der sich auf den Sonderkündigungsschutz beruft.

Neue Beteiligungstatbestände

Der dritte größere Themen-Komplex betrifft die Modernisierung und Anpassung an das digitale Zeitalter. Betriebsräte sollen deutlich mehr Mitsprache bei der Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) und der Umsetzung mobiler Arbeit erhalten, welchen der Entwurf eine zunehmende Bedeutung beimisst. Den Betriebsräten soll schon von Anfang an ein Mitspracherecht beim Einsatz und der konkreten Ausgestaltung von KI-betroffenen Betriebsabläufen zustehen. Die bereits bestehenden allgemeinen Mitspracherechte bei der Planung von Arbeitsabläufen sollen somit auf die Thematik um die KI ausgedehnt werden (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Zwar mag zutreffen, dass die betriebliche Mitbestimmung und eine frühzeitige Einbindung der Betriebsräte das Vertrauen und die Akzeptanz der Beschäftigten bei der Einführung und der Anwendung von KI stärkt. Problematisch ist jedoch, dass dabei die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen und damit verpflichtend für beide Seiten wäre (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Unklar bleibt, ob der Sachverständige – mit zu erwartenden Kosten auch für das Unternehmen – über ein Zertifikat verfügen müsste oder, ob im Interesse aller Beteiligten auch mit fachkundigen unternehmensinternen Sachverständigen zusammengearbeitet werden könnte. Vor allem für kleinere Unternehmen könnte diese Regelung mit Rücksicht auf ihre Wettbewerbsfähigkeit schwierig werden.

Der Entwurf enthält ferner einen neuen Mitbestimmungstatbestand bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG), wobei die praktischen Anwendungsfälle noch unklar bleiben, zumal innerhalb der Regierungsfraktionen unterschiedliche politische Interessen zum Thema „Home-Office“ vertreten werden. Der mit der neuen Mitbestimmung einhergehende Eingriff in die unternehmerische Freiheit wird im Gesetzgebungsverfahren noch kritisch zu hinterfragen sein.

Digitaler Wandel

Neben der Ausweitung der Beteiligungsrechte soll auch die Betriebsratsarbeit selbst durch Möglichkeiten der Digitalisierung vereinfacht werden. Besonders erwähnenswert: Die sachgerechte und dauerhafte Regelung zur Teilnahme an virtuellen Sitzungen durch zwei neue Absätze im bisherigen § 30 BetrVG. Präsenzsitzungen sollen primär das Mittel der Wahl bleiben; daneben soll die nun dauerhafte und pandemieerprobte virtuelle Betriebsratssitzung treten. Begrüßenswert ist, dass die Betriebsräte die jeweiligen Rahmenbedingungen selbst individuell vereinbaren sollen. Mit zusätzlich möglichen virtuellen Sitzungen wäre eine effiziente Beschleunigung der Betriebsratsabläufe zu erwarten.

Betriebsratsvereinbarungen sollen künftig zudem mit qualifizierter elektronischer Signatur geschlossen werden können, was die Ausfertigung von schriftlichen Vereinbarungen ersparen würde.

Datenschutzrechtliche Anpassungen

Im Einklang mit den Tendenzen in der bisherigen Rechtsprechung soll der Arbeitgeber grundsätzlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein, was § 79a Satz 2 des Entwurfes im Sinne der Rechtssicherheit klarstellt. Raum für Diskussionen bietet hingegen der geplante Zusatz in § 79a Sätze 1 und 3, wonach der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat und Arbeitgeber und Betriebsrat sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unterstützen. Wird der Entwurf insoweit zur Gesetzesfassung, bleibt ihre konkrete Ausgestaltung wohl wiederum den Gerichten überlassen.

Fazit

Grundlegende Modernisierungsmaßnahmen enthält der Gesetzentwurf eher nicht.

Das Betriebsverfassungsrecht bietet den Arbeitnehmern zwar ein scharfes Schwert zur demokratischen Teilhabe in den Betrieben. Einzelne Regelungen sind zudem durchaus zu begrüßen und sorgen für Rechtssicherheit. Aus Arbeitgebersicht mag man die geplanten Änderungen jedoch auch als Überregulierung und zusätzliche bürokratische Hürden in der betrieblichen Zusammenarbeit empfinden.

Es bleibt daher abzuwarten, ob, und ggf. in welcher Fassung, das Gesetz verabschiedet wird.

Lorbeerkranz

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