17.05.2021

Immer mehr Fondsgesellschaften gehen insolvent. Insolvenzverwalter nehmen die Kommanditisten auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch. Für die Kommanditisten ist dies doppelt bitter: Durch die Insolvenz verlieren sie die Beteiligung. Zusätzlich müssen sie erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen, auch dann, wenn die Ausschüttungen zum Teil Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegen. Es ist daher kein Wunder, dass sich die Rechtsprechung immer häufiger mit diesen Fragen auseinanderzusetzen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer schon jetzt vielbeachtenden Entscheidung vom 15. Dezember 2020 – II ZR 108/19 – einige wichtige „Eckpfeiler“ für die Kommanditistenhaftung festgezurrt.


Das Personengesellschaftsrecht bleibt in Bewegung (Copyright: Marco2811/adobe.stock).

Sachverhalt

Die Sachverhalte gleichen sich. In dem Verfahren des BGH hat sich ein Kommanditist, der Beklagte, mit einer Einlage von 306.775,13 € neben einer Vielzahl anderer Gesellschafter an einem Schiffsfonds beteiligt, der späteren Insolvenzschuldnerin. Der Schiffsfonds war – wie üblich – in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert.

In den Jahren 1999 bis 2007 hat der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin Ausschüttungen in Höhe von 184.056,08 € erhalten. Diese Ausschüttungen minderten sein Kapitalkonto. In Höhe dieser Ausschüttungen von 184.056,08 € lebte die Außenhaftung des Beklagten wieder auf.

Nachdem die GmbH & Co. KG in Insolvenz geraten war, hat der Beklagte bereits einen Teilbetrag von 153.387,56 € an die Insolvenzmasse zurückgewährt. Die Restzahlung in Höhe von 30.677,42 € verweigerte der Beklagte.

Der Insolvenzverwalter (Kläger) nahm den Beklagten daraufhin zur Zahlung dieses Restbetrages in Höhe von 30.677,52 € in Anspruch. Der Insolvenzverwalter stützte die Klage zum einen auf die Außenhaftung in Höhe von 30.677,52 €, zum anderen begehrte er den Betrag für Zwecke des Innenausgleiches der Gesellschafter. Letzteres ist in der Praxis unüblich.

Das Landgericht Dortmund hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Die Revision beim Bundesgerichtshof hatte Erfolg.

Entscheidung

Die Entscheidung ist umfangreich. Sie soll nachfolgend in Schlagworten dargestellt werden.

Haftung der Kommanditisten wie ein ausgeschiedener Gesellschafter

Vor Insolvenzeröffnung kann jeder Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten in Anspruch nehmen, wenn die Einlagen noch nicht vollständig geleistet oder wieder zurückgewährt worden sind. Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft persönlich unbeschränkt, der Höhe nach allerdings auf die Einlage begrenzt. Nach Insolvenzeröffnung macht der Insolvenzverwalter für alle Gläubiger der insolventen Gesellschaft diesen Anspruch geltend.

Der BGH hat die Verpflichtung der Kommanditisten nunmehr „etwas“ eingeschränkt. Die Kommanditisten sollen nur für die Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Insolvenzverwalter müssen daher überprüfen, ob die zur Tabelle angemeldeten Forderungen ihren Rechtsgrund vor der Insolvenzeröffnung haben. Nur für diese Insolvenzgläubiger müssen die Kommanditisten in ihrer Gesamtheit mit ihren Rückzahlungen einstehen.

Haftung des Kommanditisten auch für Masseverbindlichkeiten?

Grundsätzlich haften Kommanditisten nur für Forderungen der Gläubiger vor Insolvenzeröffnung. Dagegen haften Kommanditisten nicht für Verbindlichkeiten des Insolvenzverfahrens selbst, insbesondere nicht für die Kosten des Insolvenzverwalters. Diese sind – gerade bei der Insolvenz von Schiffsfonds – sechsstellig.

Das Urteil vom 15. Dezember 2020 könnte eine gewisse Kehrtwende einleiten. Der BGH zeigt deutlich Sympathien dafür, dass die Kommanditisten jedenfalls für so genannte Masseverbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen haften könnten. Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch das Insolvenzverfahren entstanden sind. Zu diesen Masseverbindlichkeiten gehören gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit der Insolvenzverwalter deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt hat oder soweit die Erfüllung nach der Erfüllung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.

Der BGH musste diese Frage nicht endgültig entscheiden. Aus den Ausführungen geht aber deutlich hervor, dass der BGH insoweit auch eine Haftung der Kommanditisten mit ausstehender/zurückgezahlter Einlage annimmt. Der BGH begründet diese mit dem Gedanken, dass die Verträge schon vor Insolvenzeröffnung entstanden sind und die Kommanditisten für alle Verbindlichkeiten einstehen sollen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Dazu würden auch Verträge gehören, selbst wenn sie erst nach Insolvenzeröffnung beidseitig erfüllt worden sind. Es ist jetzt schon abzusehen, dass dies ein Quell zukünftiger Streitigkeiten zwischen Kommanditisten und Insolvenzverwalter werden wird.

Innenausgleich der Gesellschafter?

Nahezu eine „terra incognita“ ist das Verhältnis zwischen Insolvenz und Innenausgleich der Gesellschafter. Üblicherweise scheuen Insolvenzverwalter davor zurück, Kommanditisten auch für den Innenausgleich der Gesellschafter untereinander in Anspruch zu nehmen. Dies ist verständlich: Der Innenausgleich zwischen Hunderten von Kommanditisten ist – um es noch vorsichtig auszudrücken – anspruchsvoll. In dem Verfahren des BGH hat der Insolvenzverwalter aber im Wege eines Hilfsantrages den beklagten Kommanditisten auch auf Zahlung des Betrages für Zwecke des Innenausgleiches in Anspruch genommen. Der BGH hatte dadurch Gelegenheit, die Frage grundsätzlich zu klären, ob ein Insolvenzverwalter Kommanditisten auch deshalb auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch nehmen kann, um den Innenausgleich der Kommanditisten als Gesellschafter der (insolventen) GmbH & Co. KG herbeizuführen. Im Ergebnis verneint dies der BGH. Die Insolvenzverwalter werden ihm vermutlich dankbar sein.

Im Kern begründet der BGH das Ergebnis damit, dass es keine gesetzliche Regelung für den Insolvenzverwalter gebe, den Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern einer insolventen KG durchzuführen und dafür Beträge der Kommanditisten einzufordern. Eine solche gesetzliche Regelung ergebe sich aus Sicht des BGH weder aus der Insolvenzordnung noch aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Die Insolvenzordnung sei auf die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung ausgerichtet, dagegen nicht auf den Binnenausgleich der Gesellschafter. Der Insolvenzverwalter sei zwar verpflichtet, erhaltene Ausschüttungen von Kommanditisten wieder zurückzugewähren, wenn er diese nicht zur Gläubigerbefriedigung benötigt. Aus dieser Verpflichtung der Rückzahlung wegen Masseüberschusses ergibt sich aber nicht umgekehrt auch die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, erhöhte Beträge von dem Kommanditisten einzuziehen, um den Binnenausgleich der Gesellschafter vorzunehmen.

Auch aus dem HGB ergebe sich keine Verpflichtung der Insolvenzverwalter, den Innenausgleich der Gesellschafter vorzunehmen. Es hänge zunächst von der gesellschaftsvertraglichen Regelung ab, ob überhaupt ein Liquidator für Zwecke des Innenausgleichs der Gesellschafter berufen sei. Nach allgemeinen (bürgerlich-rechtlichen) Grundsätzen sei der Innenausgleich der Gesellschafter Sache der Gesellschafter selbst und nicht der Gesellschaft. Es müsse daher überhaupt eine gesellschaftsvertragliche Regelung vorliegen, um eine Liquidation für Zwecke des Innenausgleiches vorzunehmen. In Anbetracht der Vielzahl, persönlich nicht miteinander verbundener, Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft könne allenfalls überlegt werden, ob ein Liquidator von den Gesellschaftern, auch ohne gesellschaftsvertragliche Regelung, für Zwecke des Innenausgleichs der Gesellschafter bestimmt werden könne. In jedem Fall ausgeschlossen sei es aber, dass der Insolvenzverwalter aufgrund der Insolvenz der KG den Innenausgleich der Gesellschafter vornimmt und hierfür Beträge von den Kommanditisten einzieht.

Schlussbemerkung

Das Personengesellschaftsrecht bleibt in Bewegung. Treiber sind und bleiben die Insolvenzen der Publikumsgesellschaften. Völlig schutzlos sind die Kommanditisten den Forderungen der Insolvenzverwalter nicht ausgeliefert. In jedem Einzelfall sollte geprüft werden, ob die Forderung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt ist oder ob ihr entgegengetreten werden kann.

Autor

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