29.11.2004

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz bezüglich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 geändert. Danach hat der Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber die (Vor-) Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Änderung tritt am 1.1.2005 in Kraft, so dass (Vor-) Anmeldungen aus dem Jahr 2004 noch auf Papier eingereicht werden dürfen. Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen.

Mit dem „Elster-Formular“ stellt die Finanzverwaltung dafür kostenfreie Software zur Verfügung. Hersteller von kommerzieller Buchführungssoftware bieten in den meisten Fällen für Unternehmer oder Arbeitgeber, die diese Software zur Erstellung ihrer (Vor-) Anmeldungen einsetzen, Updates an.

Der Vorteil der elektronischen Übermittlung besteht in der Möglichkeit der optimalen Ausnutzung der steuerlichen Abgabefristen für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nach Abgabe einer einmaligen Teilnahmeerklärung beim zuständigen Finanzamt kann auf die Unterschrift bei den übermittelten (Vor-) Anmeldungen sowie eine Papierausfertigung verzichtet werden. Sofern im Einzelfall Gründe gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von „unbilligen Härten“ für Zeiträume ab dem 1.1.2005 noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage vorhanden ist. Details zur Konkretisierung der Härtefallregelung werden aus Gründen der bundesweiten Abstimmung erst Anfang Januar 2005 bekannt gegeben werden können.

Wer das elektronische Verfahren einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Teilnahmeerklärung und weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten zu finden unter www.fm.nrw.de/go/elster.

(RA & StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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