09.07.2021 -

Mit Wirkung zum 9. Juli 2021 ist die Coronaschutzverordnung geändert worden. Sie gilt bis zum 5. August 2021. Unter anderem durch die Einführung einer neuen Infektionsstufe ergeben sich einige Neuheiten, die in diesem Beitrag vorgestellt werden. Dabei wird insbesondere auf mögliche Handlungserfordernisse für Arbeitgeber eingegangen.

1. Neue Inzidenzstufe

In § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung wird die neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Sie liegt vor, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens zehn gegeben ist. Anders als bei allen anderen Inzidenzstufen soll die Zuordnung zur nächsthöheren Inzidenzstufe erst bei einer Überschreitung des Grenzwerts bei acht aufeinanderfolgenden Tagen erfolgen, anstatt bereits nach drei aufeinanderfolgenden Tagen.

a. Regelungen bezüglich der neuen Inzidenzstufen
Liegt bei Kreisen oder kreisfreien Städten die Inzidenzstufe bei 0, so gelten gemäß § 4 Abs. 6 der Verordnung keine Kontaktbeschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Personen und Haushalten mehr. Die Einhaltung eines Mindestabstandes wird dann lediglich nur noch empfohlen. Auch die Pflicht zum Tragen einer Maske soll dann nur noch im Innenbereich gelten, wie der neue § 5 Abs. 9 regelt. Wenn für das gesamte Bundesland die Inzidenzstufe 0 vorliegt, so sollen auch die verbliebenen Vorgaben zum Tragen einer Maske nur noch empfehlenden Charakter haben.
Neben den neuen allgemeinen Regeln wirkt sich die neue Inzidenzstufe auch im Besonderen, etwa hinsichtlich Freizeit, Bildung, Kultur und Sport aus. Beispielsweise werden auch die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit bei Dienstleistern gelockert. Liegt die Inzidenzstufe 0 vor, müssen etwa in Gaststätten und ähnlichen Dienstleistungseinrichtungen nicht mehr die Aufenthaltszeiträume und Personendaten erfasst und aufbewahrt werden.

b. Bedeutung für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bedeutet dies zunächst nichts Neues. Denn für Beschäftigte ist immer noch die Coronaarbeitsschutzverordnung des Bundes maßgeblich, die bis zum 10. September 2021 verlängert wurde. Auch bei Vorliegen der Inzidenzstufe 0 bleibt es daher zunächst bei der Einhaltung von Hygienemaßnahmen wie beispielsweise der Maskenpflicht in Betriebsstätten.

2. Coronatestpflicht für Reiserückkehrer

a. Regelungsinhalt
In § 7 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung wird nunmehr Beschäftigten, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, die Pflicht zur Vorlage eines Negativtestnachweises am ersten Arbeitstag nach dieser Unterbrechung auferlegt.
Dies gilt nicht, wenn die Arbeit nicht im Betrieb, sondern im Homeoffice aufgenommen wird. Dann gilt die Testverpflichtung für den 1. Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb des eigenen Haushalts stattfindet. Von dieser Regelung ausgenommen, sind Beschäftigte, die i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 4 der Coronaschutzverordnung vollständig immunisiert sind, also vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus noch eine akute Infektion aufweisen.
Außerdem gibt es hinsichtlich des Negativtestnachweises eine Sonderregelung für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundeninnen und Kunden. Für diese Personengruppe kann der Negativtestnachweis auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Dabei muss das Testkit mit Name und Datum versehen und für 48 Stunden aufbewahrt werden.

b. Bedeutung für Arbeitgeber
Es ist nicht geregelt, dass die Tests vom Arbeitgeber in zur Verfügung gestellt werden oder die Kosten für diese tragen müssen. Da es inzwischen eine Vielzahl von Tests Zentren gibt, die kostenlose Bürgertests anbieten, handelt es sich auch nicht um eine besondere finanzielle Belastung des Arbeitnehmers. Die Kosten trägt daher der Arbeitnehmer selbst.
Es ist zudem anzumerken, dass die Testpflicht nicht nur nach einem Urlaub im Ausland gilt, sondern gleichwohl nach Urlaub im Inland. Hierdurch wird anerkannt, dass das Infektionsrisiko im Inland ebenso hoch sein kann, wie beispielsweise in europäischen Nachbarländern. Dass eine Differenzierung zwischen Inland und Ausland gerade nicht geregelt wurde, stellt eine Erleichterung für Arbeitgeber dar, da sich die Nachfragenach dem Aufenthaltsort erübrigt. Für die Geltung der Pflicht zum Negativtestnachweis ist zwar nicht erforderlich, dass eine Reise vorgenommen wird. In Hinblick auf die Aufhebung der Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen am 12. Mai 2021, handelt es sich hierbei allerdings um eine konsequente Regelung.
Nach Dienstreisen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Negativtestnachweises nicht.

3. Praxistipp

Da die Regelung auch Beschäftigte betrifft, die bereits seit dem 1. Juli ihren Urlaub angetreten haben, sollte versucht werden, spätestens am letzten Urlaubstag Kontakt mit diesen aufzunehmen, um sie auf die neuen geltenden Regelungen aufmerksam zu machen. Ob der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Angestellten in jedem Fall erfragen darf, ist noch ungeklärt. Sie können ihren Beschäftigten jedoch den Hinweis erteilen, dass ein Negativtestnachweis bei vollständiger Immunisierung nicht erforderlich ist. Die Immunisierung sollte sich der Arbeitgeber aber in jedem Fall nachweisen lassen.

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