03.09.2021 -


SARS-CoV-2-Arbeitsschutz (Copyright: Photocreo Bednarek/adobestock)

Um der sich ändernden epidemischen und gesellschaftlichen Lage gerecht zu werden, wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung („Corona-Arbeitsschutzverordnung“) mit Kabinetts-beschluss vom 1. September 2021 geändert. Die Verordnung soll in der neuen Form bis zum 24. November 2021 gelten und wird am 10. September in Kraft treten. Nachfolgend werden die neuen Regelungen zusammengefasst.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Inzwischen ist bekannt, dass die betriebliche Gefährdungsbeurteilung derzeit auch im Lichte der pandemischen Lage durchzuführen ist. Während bislang nur eine Empfehlung ausgesprochen wurde, sich an der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu halten, ist die Berücksichtigung der Arbeitsschutzregel bei der Erstellung von Hygienekonzepten nunmehr zwingend. In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist detailliert dargelegt, welche Schutzstandards nun zwingend zu wahren sind, welche Schutzmaßnahmen geeignet sind und in welcher Rangfolge die-se zu beachten sind.

Impf- und Genesungsstatus

Ab dem 10. September können nun ausdrücklich auch im Arbeitsumfeld der Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Erstellung des Hygienekonzepts Beachtung finden. Dadurch ergibt sich allerdings kein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern. Vielmehr sind die allgemeinen Datenschutzbestimmungen weiterhin zu beachten. Der Arbeitgeber darf lediglich ihm bekannte Informationen für die Festlegung betrieblicher Schutzmaßnahmen einfließen lassen. Durch diese Neuerung soll die Divergenz zwischen den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften beseitigt werden. Beispielsweise sieht § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) der Coronaschutzverordnung NRW bereits jetzt vor, dass auf die Maskenpflicht bei der Berufsausübung verzichtet werden kann, wenn ausschließlich immunisierte Personen zusammentreffen.

Neues zur Impfung

Zuletzt wird dem Arbeitgeber eine neue Informations- und Mitwirkungspflicht bezüglich der SARS-CoV-2-Impfung auferlegt.

Durch den neu eingefügten § 5 der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber einerseits angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Beschäftigten des Betriebes während der Arbeitszeit impfen lassen können; andererseits sollen Beschäftigte über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der „Coronavirus-Krankheit-2019“ informiert und über die Möglichkeit zur Impfung aufgeklärt werden. Zur Ermöglichung der Impfung sollen Arbeitgeber etwa auf mobile Impfteams zurückgreifen oder Kooperationen mit Arztpraxen in der Umgebung der Betriebsstätte eingehen. Auf welchem Weg die Beschäftigten informiert werden sollen, wird dem Arbeitgeber nicht an die Hand gegeben. Von der Verteilung von Informationsmaterial bis hin zu einer Schulung ist daher jeder Durchführungsweg denkbar.

Einiges bleibt beim Alten

Neben den Neuerungen gibt es immer noch einige Bestimmungen, die bis zum 24. November fortgelten sollen. Es sollten weiterhin Personenkontakte auf ein notwendiges Minimum reduziert werden und nach Möglichkeit digitale Informationstechnologien zum Einsatz kommen. Arbeitgeber müssen auch weiterhin Hygienekonzepte erstellen und aktualisieren. Diese Konzepte müssen auch für die Beschäftigten zugänglich im Betrieb öffentlich gemacht werden. Es sind vom Arbeitgeber außerdem weiterhin Mund-Nasen-Schutz bzw. Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Tragen solcher weiterhin erforderlich ist. Und schließlich müssen Arbeitgeber auch weiterhin für ihre Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche Corona-Tests anzubieten.

Praxistipp

Auch wenn das Tragen einer Atemschutzmaske sicherlich als lästig empfunden werden kann, sollte man sich nicht voreilig auf die Möglichkeit stürzen, (nur) den Impf- und Genesungsstatus zu berücksichtigen. Arbeitgeber trifft im Bereich des Arbeitsschutzes eine besondere Sorgfaltspflicht, sodass sowohl die Gefährdungsbeurteilung als auch das daraus resultierende Hygienekonzept weiterhin ernst zu nehmen sind.

Bezüglich der Förderungspflicht der Corona-Schutzimpfung kann es unter Umständen zunächst sinnvoll sein, über eine anonymisierte Umfrage zu ermitteln, wie groß der Bedarf ist. Auch wenn noch lange nicht alle Bürger geimpft sind, dürfte es inzwischen einige Betriebe geben, in denen bereits alle Beschäftigten geimpft sind und eine weitere Förderung der Impfung mithin nicht mehr erforderlich ist.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

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