11.11.2021

Es widerspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins vereinbaren würde wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen.

Der Fall

Die Klägerin, eine inländische GmbH, nahm bei ihrer Alleingesellschafterin ein Darlehen auf, welches mit 8 % p.a. verzinst wurde (Gesellschafterdarlehen). Sicherheiten waren hierbei nicht vereinbart. Daneben erhielt die Klägerin ein Bankdarlehen, welches mit durchschnittlich 4,78 % p.a. verzinst wurde und im Gegensatz zum Gesellschafterdarlehen vollumfänglich besichert war. Zudem war das Gesellschafterdarlehen gegenüber allen sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin, insbesondere gegenüber dem Bankdarlehen, nachrangig. Das zuständige Finanzamt war hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens der Ansicht, dass fremde Dritte einen Zinssatz von lediglich 5% vereinbart hätten. In Höhe der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 8 % liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor.

Die Entscheidung des BFH

Mit Urteil vom 18.05.2021 hat der BFH entschieden, dass die hier vereinbarte Verzinsung für das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 8 % p.a. nicht als vGA anzusehen ist.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilung beruht. Dabei werden vGA nachträglich wie offene Gewinnausschüttungen behandelt und entsprechend besteuert. Damit soll verhindert werden, dass die Beziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern zu gewinnmindernden Vermögensverschiebungen missbraucht werden.

Aber wann ist nun in der Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens eine vGA zu erblicken? Die Rechtsprechung bedient sich bei dieser Frage eines sogenannten Fremdvergleichs. Entscheidend ist hierbei, ob die Höhe des vereinbarten Zinssatzes durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde, oder ob mit einem Nichtgesellschafter ebenfalls ein Darlehen zu derartigen Konditionen vereinbart worden wäre.

Die Vorinstanz stellte in diesem Fall entscheidend auf den mit der Bank vereinbarten durchschnittlichen Zinssatz von 4,78 % als Vergleichsmaßstab für das hier gewährte Gesellschafterdarlehen ab. Dieser Auffassung wiedersprach allerdings nun der BFH.

  • Entscheidender Punkt hierfür war, dass das Bankdarlehen im Gegensatz zum Gesellschafterdarlehen besichert und vorrangig zu bedienen war. Insofern widerspricht es den allgemeinen Erfahrungssätzen, dass ein fremder Dritter ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen zum gleichen Zinssatz gewährt haben würde. Dieser würde im Regelfall vom Darlehnsnehmer eine finanzielle Kompensation für die Hinnahme dieses Nachteils verlangen.
  • Etwas anderes ergab nach Auffassung des BFH auch nicht aus der bereits gesetzlich angeordneten Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen gemäß der Insolvenzordnung. Diese ist für den hier anzustellenden Fremdvergleich rechtlich unbeachtlich.
  • Darüber hinaus war bei der Notwendigkeit eines Risikozuschlags im Zinssatz auch nicht auf die aktuelle Vermögenssituation des Schuldners (der GmbH) abzustellen. Dies folgt daraus, dass das Ausfallrisiko des Darlehensgebers im Wesentlichen nicht von der aktuellen Lage, sondern von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens abhängt. Da er allerdings die wirtschaftliche Zukunft seines Schuldners allenfalls prognostizieren kann, liegt es dem BFH zufolge nahe, dass bei Nachrangigkeit des Darlehens und fehlenden Sicherheiten ein höherer Zinssatz für die Überlassung des Kapitals gefordert wird.

Fazit

Nach dieser Rechtsprechung kommt der Ansatz einer vGA nur dann in Betracht, wenn der Zinssatz für die Kapitalüberlassung eines Gesellschafters an sein Unternehmen das Maß des Fremdüblichen überschreitet.

Der in diesem Rahmen anzustellende Vergleich ist dabei nicht schematisch an dem Zinssatz auszurichten, den ein Dritter der Gesellschaft gewährt hat. Vielmehr sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass auch ein höher verzinstes Gesellschafterdarlehen dem anzustellenden Fremdvergleich standhalten kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gesellschafterdarlehen im Gegensatz zu anderen, niedriger verzinsten Drittdarlehen, ungesichert oder nachrangig ist.

Verfasser: Rechtsanwalt Christian Hartmann

Autor

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen