19.11.2021 -


Das sind die neuen Regelungen im Corona-Gesetz vom 19. November (credit:adobestock)

Der Bundesrat hat heute einstimmig dem zuvor im Bundestag beschlossenen neuen Corona-Gesetz der sogenannten Ampel-Parteien zugestimmt. Dieser Betrag verschafft Ihnen einen Überblick über die neuen Regeln:

3G-Regelung: Keine Chance mehr für ungeimpfte Testverweigerer
Mit der neuen Rechtslage gilt nun die 3G-Regel am Arbeitsplatz, und zwar sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber hat die Nachweise der Arbeitnehmer (genesen, geimpft oder getestet) zu kontrollieren und die Ergebnisse zu dokumentieren. Die Daten darf er für sein betriebliches Hygienekonzept verwenden.

Die Arbeitnehmer haben den Nachweis vor der Arbeitsaufnahme zu erbringen. Damit ist klar, dass die Zeit eines Corona-Tests nicht als Arbeitszeit gelten kann. Praktisch erleichtert sich also für geimpfte und genesene Arbeitnehmer die Handhabung erheblich, weil sie den entsprechenden Nachweis, jedenfalls solange dieser gültig ist, nur einmal vorlegen müssen. Ungeimpfte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die ihren Impfstatus nicht preisgeben möchten, müssen sich täglich testen lassen, wenn sie nicht im Homeoffice arbeiten können. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Der Arbeitgeber hat alle Beschäftigten über die Zugangsregeln zu informieren.

Wo gilt die 3G-Regel?
Die 3G-Regel gilt in allen Betrieben, in denen „physische Kontakte“ nicht auszuschließen sind. Es genügt also die bloße Möglichkeit eines Zusammentreffens. Auf körperliche Berührungen kommt es nicht an. Damit kann sich praktisch kaum noch ein Unternehmen der 3G-Regel entziehen.

„Impfangebot“ des Arbeitgebers
Arbeitgeber können zur Erleichterung der Kontrollabläufe ein Impfangebot an die Beschäftigten abgeben, das diese annehmen können. Dazu empfiehlt sich die Kooperation mit dem Betriebsarzt oder einer Praxis in der Umgebung. Das Impfangebot ist anders als das Testangebot aber nicht verpflichtend.

Wer zahlt die Tests?
Arbeitnehmern steht weiterhin der wöchentliche kostenlose Corona-Bürgertest zur Verfügung. Zwei Tests hat der Arbeitgeber kostenlos anzubieten. In NRW gilt: Der Arbeitgeber hat entweder kostenpflichtig ein Testzentrum als Ansprechpartner für den Arbeitnehmer zu beauftragen oder er kann die Arbeitnehmer bitten, sich vor Ort unter fachlicher Aufsicht selbst zu testen. Die Aufsichtsperson muss in der Funktionsweise des Corona-Tests geschult sein und sollte auch diskret sein und über hygienische Fachkenntnisse verfügen.

Außerdem gilt eine Verschärfung bei der Qualität des Testangebots. Corona-Schnelltests beim Arbeitgeber sind künftig nur noch mit CE-Kennzeichnung zulässig.

Alle übrigen Tests müssen die Arbeitnehmer selbst bezahlen oder beschaffen.

„Rückkehr“ ins Homeoffice
Bei Büroarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten müssen Arbeitgeber wieder das Homeoffice anbieten, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine Pflicht zur Begründung eines unterbliebenen Homeoffice Angebotes gegenüber einem Arbeitnehmer gibt es nicht. Gegenüber dem Gesundheitsamt müssten die zwingenden betrieblichen Gründe aber nachgewiesen werden können.

Die Beschäftigten müssen das Home-Office-Angebot annehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. An die Ablehnungsgründe selbst sind keine gesetzlichen Anforderungen gestellt.

Praktische arbeitsrechtliche Folgefragen
Ungeimpfte Arbeitnehmer, die sich dem Test verweigern und auch nicht von zu Hause aus arbeiten können, sind nicht in der Lage, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die sich weigern, einen Nachweis vorzuzeigen. Spiegelbildlich schuldet der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmern auch keinen Lohn, es sei denn, er wirkt beim Testangebot nicht richtig mit.

Bei beharrlicher Verweigerung, die gesetzlichen Nachweispflichten zu erbringen, kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten durch Abmahnung dazu bringen, den Nachweis vorzulegen. Als letztes Mittel droht den Arbeitnehmern nach vorheriger Abmahnung die verhaltensbedingte Kündigung.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

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Christian Hrach
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