20.12.2021


Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2022 (credit: adobestock)

Im kommenden Jahr erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder erneut. Auch wenn die Erhöhung der Bedarfssätze im Vergleich zum Vorjahr wesentlich geringer ausfällt, bringt die neue Düsseldorfer Tabelle dennoch wichtige Änderungen mit sich.
Die ab dem 1. Januar 2022 gültige Düsseldorfer Tabelle finden Sie rechts zum Download.

Erhöhung der Bedarfssätze

Der Mindestkindesunterhalt wird zum 1. Januar 2021 auf folgende Beträge angehoben:

•  für Kinder der 1. Altersstufe, d.h. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 396 € (Anhebung um 3 €)

• für Kinder der 2. Altersstufe, d.h. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 455 € (Anhebung um 4 €)

• für Kinder der 3. Altersstufe, d.h. bis zur Volljährigkeit: 533 € (Anhebung um 5 €)

Auch der Bedarfssatz für volljährige Kinder wurde angehoben. Er beträgt wie schon im Jahr 2021 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Unverändert: Kindergeld, Selbstbehalte, Bedarf studierender Kinder

Keine Änderungen ergeben sich hingegen bei dem auf den Bedarf anzurechnende Kindergeld: Es beträgt 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind.
Auch die Selbstbehalte sowie der Bedarf studierender Kinder bleibt unverändert wie im Jahr 2021.

Neu: Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei guten Einkommensverhältnissen

Eine wichtige Änderung erfolgt jedoch im Hinblick auf die Einkommensgruppen. Bislang endete die Düsseldorfer Tabelle mit der 10. Einkommensgruppe, in welche Barunterhaltsverpflichtete mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis zu 5.500 € eingruppiert wurden. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 16. September 2020 (Az. XII ZB 499/19) klargestellt, dass eine Fortschreibung der Einkommensgruppen möglich ist, wenn das bereinigte monatliche Nettoeinkommen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

Diese wichtige Rechtsprechung wurde nunmehr in die Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet. Ab dem 1. Januar 2022 stehen deshalb fünf weitere Einkommensgruppen zur Verfügung. Die Tabelle endet sodann in der 15. Einkommensgruppe mit einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 11.000 € (200 % des Mindestbedarfs).

Vereinheitlichung des Erwerbstätigenbonus

Ab dem Jahr 2022 gibt es eine weitere wichtige Änderung für die Unterhaltsberechnung. Bislang gewährte die Düsseldorfer Tabelle bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7. Einige Oberlandesgerichte haben den Erwerbstätigenbonus hingegen schon in den vergangenen Jahren mit 1/10 bemessen. Zur Beseitigung dieser sachlich nicht nachvollziehbaren Differenzen im Bundesgebiet hatte der BGH sich bereits mit Beschluss vom 13. November 2019 (Az. XII ZB 3/19) dahingehend geäußert, dass nichts gegen die allgemeine Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus mit einem Zehntel spreche.
Dies greift die Düsseldorfer Tabelle auf, sodass der von dem bereinigten Erwerbseinkommen abzuziehende Erwerbstätigenbonus ab dem 1. Januar 2022 einheitlich in Höhe von 1/10 zu berücksichtigten ist.

Ausblick

Die Änderungen im Wege der Fortschreibung der Einkommensgruppen sowie der Vereinheitlichung des Erwerbstätigenbonus mögen auf den ersten Blick eher unscheinbar wirken. Sie sind jedoch für die Praxis ein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und damit ein begrüßenswerter Schritt zu mehr Rechtssicherheit.
Zum 1. Januar 2023 wird neben einer Steigerung des Regelsatzes auch eine Anpassung der Selbstbehalte erwartet.
Wenngleich die Düsseldorfer Tabelle kein Gesetz ist, wenden alle Oberlandesgerichte sie als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts an. Es gilt für Unterhaltspflichtige zu beachten, dass der titulierte Kindesunterhalt sich zum 1. Januar 2022 unmittelbar erhöht. Wird die Unterhaltszahlung nicht rechtzeitig an die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Zahlbeträge angepasst, gerät der Unterhaltspflichtige ohne Weiteres in Verzug. Denn es bedarf keiner vorherigen Aufforderung des Unterhaltsberechtigten zur Anpassung der Zahlbeträge.

Autor

Bild von  Sarah Schreinemachers
Sarah Schreinemachers
  • Rechtsanwältin

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen