Der Betriebsrat der Kölner Niederlassung eines Versicherungsunternehmens hatte begehrt, dem Arbeitgeber die Anordnung von Arbeit am Karnevalsdienstag ohne Zustimmung des Betriebsrats zu untersagen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diesen Antrag abgewiesen. Zwar hat der Betriebsrat bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen. Im entschiedenen Fall hatte er dieses Mitbestimmungsrecht aber durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Jahr 1999 bereits ausgeübt. Nach dieser Betriebsvereinbarung sind die Tage von Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den Karnevalsdienstag ist nicht vorgesehen. Um die Weiterführung der jahrzehntelangen Praxis der Arbeitsbefreiung an diesem Tag zu erreichen, müsste der Betriebsrat mit dem Ziel initiativ werden, die Betriebsvereinbarung in diesem Punkt zu ändern. Auf die Frage, ob die Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf Arbeitsbefreiung am Karnevalsdienstag erworben haben, kam es nicht an.
Auch das Landesarbeitsgericht hatte den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 ABR 31/03 –
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 7 TaBV 80/02 –
Pressemitteilung des BAG
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen
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