07.01.2005

 Bis zum In-Kraft-Treten des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 sind Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil steuerbegünstigt. Die Gründung einer Personengesellschaft und die anschließende Aufstockung der Beteiligung im Rahmen des Zwei-Stufen-Modells stellt dabei regelmäßig keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme eines neuen Mitunternehmers und dem späteren Vertrag über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt.

Im zu entscheidenden Fall wurde eine freie Mitarbeiterin im ersten Schritt 1997 entgeltlich in ein Einzelunternehmen als Mitunternehmerin aufgenommen. An der gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts war sie danach mit 5 Prozent beteiligt. Im zweiten Schritt wurden 1998 weitere 35 Prozent an sie veräußert, so dass sie im Ergebnis mit 40 Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Die Aufstockung der Beteiligung erfolgte ein Jahr nach Gründung der Partnerschaft.

Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil steuerbegünstigt sind. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 wurde § 16 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz jedoch in der Weise geändert, dass nur noch Gewinne aus der Übertragung des gesamten Anteils eines Mitunternehmers begünstigt sind. Es besteht jedoch kein Anlass, für die Vergangenheit die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
Auch sieht der Bundesfinanzhof im oben genannten Zwei-Stufen-Modell keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abgabenordnung. Der wirtschaftliche Sinn einer solchen Probezeit bis zur Aufstockung der Beteiligung ist nachvollziehbar, da Mitunternehmer über einen angemessenen Zeitraum das Zusammenwirken testen müssen. Zwischen Abschluss der beiden Verträge muss dabei mindestens ein Jahr liegen und es darf von Anfang an auf keiner Seite eine rechtliche Verpflichtung bestehen, die Beteiligung zu erhöhen. Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils von 35 Prozent in 1998 ist demnach steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 16.9.2004, Az. IV R 11/03).

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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