Das Bundesministerium der Finanzen hat auf die aktuelle Diskussion um die im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit eingeführte Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden mit einer Pressemitteilung vom 15.2.2005 reagiert:
Das Gesetz, welches am 1.4.2005 in Kraft tritt, schafft weder einen „gläsernen Steuerbürger“ noch wird das Bankgeheimnis ausgehöhlt. Die entsprechende Regelung zum Bankgeheimnis in der Abgabenordnung (§ 30a Abgabenordnung) bleibt unangetastet. Die Kontenabrufmöglichkeit wird neu über § 93 Abgabenordnung eingeführt. Im Einzelnen bedeutet dies aus Sicht des Bundesministerium der Finanzen:
· Die Finanzbehörde bekommt die Möglichkeit – im Einzelfall – die Existenz auch solcher Konten und Depots festzustellen, die verschwiegen wurden.
· Der Kontenabruf erfolgt nicht flächendeckend, sondern nur bei Erforderlichkeit im Einzelfall, das heißt anlassbezogen und zielgerichtet, bezogen auf eine bestimmte Person. Die Maßnahme ist erforderlich, wenn die Aufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
· Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, die Rechtmäßigkeit des Kontenabrufs kann aber gerichtlich überprüft werden.
· Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich vor einem Kontenabruf um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhalts gebeten. In diesem Auskunftsersuchen soll bereits auf die Möglichkeit, die Angaben über einen Kontenabruf zu überprüfen, hingewiesen werden.
· Mit dem Kontenabruf erfährt die Finanzbehörde, bei welchem Kreditinstitut der Steuerpflichtige ein Konto oder Depot unterhält. Das heißt, übermittelt wird die Nummer des Kontos oder Depots, der Tag der Errichtung und Auflösung sowie der Name und das Geburtsdatum des Inhabers, gegebenenfalls des Verfügungsberechtigten und gegebenenfalls Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
· Die Finanzbehörde erhält keine Informationen über Kontenstände oder Kontenbewegungen.
· Das Kreditinstitut wird über die Durchführung des Kontenabrufs nicht in Kenntnis gesetzt.
· Die Abfragemöglichkeit kann auch für nichtsteuerliche Zwecke genutzt werden. Und zwar zum Beispiel von Sozialämtern, Bafög-Stellen, Kindergeldkassen oder Beihilfestellen.
Durch einen Anwendungserlass zum Kontenabrufverfahren, der ebenfalls zum 1.4.2005 in Kraft treten soll, soll sichergestellt werden, dass jeder Steuerpflichtige informiert wird, wenn in seinem Steuerfall ein Kontenabruf erfolgt.
(Quelle: BMF-Pressemitteilung vom 15.2.2005, Nr. 22/2005 nebst Anhang)
Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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