Kindbedingte steuerliche Entlastungen stehen beiden Elternteilen gleichsam zu. Sind die Eltern nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt lebend, wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil, der die Unterhaltsverpflichtung durch laufende monatliche Unterhaltszahlungen erfüllt, hat in solchen Fällen grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf seine Unterhaltsverpflichtung. Seit dem Jahre 2001 entfällt dieser Anspruch auf Anrechnung des Kindergeldes allerdings für diejenigen Unterhaltszahler, die außer Stande sind, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages zu zahlen (so genannter Mangelfall).
Wer verpflichtet ist, Kindesunterhalt zu zahlen, kann in den Fällen, in denen die Entlastung aus der Gewährung eines hälftigen Kinderfreibetrags größer ist als das hälftige Kindergeld, diesen auch gewährt bekommen. Das hälftige Kindergeld wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Unterhaltspflichtigen automatisch und pauschal wieder hinzugerechnet (so genannte Günstigerprüfung, die automatisch von Seiten der Finanzämter durchgeführt wird). Und genau diese Regelung führt in vielen Fällen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern zu einer verfassungswidrigen Besteuerung, denn:
Bei Unterhaltszahlern, deren Einkommen um den hälftigen Kinderfreibetrag gemindert wird, wird die tarifliche Einkommensteuer auch dann pauschal um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes erhöht, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht oder nicht in voller Höhe zugute gekommen ist. Und das ist, wie oben dargestellt, unter anderem immer dann der Fall, wenn der Unterhaltszahler den Anspruch auf Anrechnung des Kindergeldes verloren hat, weil er Unterhalt nicht in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags zahlen kann. Durch diese Berechnung wird der Mehrheit der Unterhaltsverpflichteten die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen. Dieses Ergebnis hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig.
Hinweis: Entsprechende Steuerbescheide sollten von den betroffenen Elternteilen bis zur Entscheidung unter Hinweis auf das Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht (2 BvL 3/05), offen gehalten werden. Das Ruhen des Verfahrens kann beantragt werden. Da diese Regelungen zur steuerlichen Anrechnung bereits seit dem Jahr 2001 gelten, sollten ebenso entsprechende Steuerbescheide aus Altjahren offen gehalten werden (BFH-Beschluss vom 30.11.2004, Az. VIII R 51/03).
(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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