21.08.2000

Für Vertreiber von Office-Paketen, Textverarbeitungs- und Grafikprogrammen sowie für jeden Shareware-Sampler gehört es mittlerweile zum guten Ton, eine unübersehbare Vielzahl von Computer-Schriften (sogenannte „Fonts“) mitzuliefern. Sie gehören ebenso zur Grundausstattung eines jeden Betriebssystems und finden sich wohl auf nahezu jedem Rechner zu Hunderten. 19 dieser Fonts beschäftigten nun die für Urheberrecht zuständige 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln, nachdem ein Schriftendesigner gegen einen Konkurrenten Unterlassungs- und Schadensersatzklage erhoben hatte. Der Kläger reklamierte ein eigenes Recht an den auf einer von dem Beklagten vertriebenen CD befindlichen Schriften, die zwar nicht dem Namen nach, wohl aber dem Erscheinungsbild nach identisch waren mit den vom Kläger entwickelten Schriften.

Der Angriff des Klägers kann nur dann Erfolg haben, wenn die von ihm entwickelten Schriften überhaupt urheberrechtsfähig sind. In diesem Punkt differenziert das Landgericht Köln sehr feinsinnig und führt zutreffend aus, es sei wohl zweifelhaft, ob die Schriften als solche, also nach ihrem Erscheinungsbild her, Urheberrechtsschutz genießen. Sie müssten dann eine besondere Schöpfungshöhe erreichen, die sie als Werk und damit als über dem Niveau gewöhnlicher, handwerklicher Schöpfungen stehend erscheinen lassen. Die Kammer lässt diesen Punkt allerdings offen und prüft statt dessen einen Urheberrechtsschutz nach § 69 a Abs. 3 S. 1 UrhG für Computerprogramme. Nach dieser Vorschrift kommt es für die Schutzfähigkeit nur darauf an, dass ein Computerprogramm ein individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Andere Kriterien, insbesondere qualitative oder ästhetische Kriterien, wie sie nach der Rechtsprechung vor der Umsetzung der Computer-Richtlinie verlangt wurden, sind nach der gesetzlichen Neuregelung des § 69 a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht mehr anzuwenden.

Die Computer-Schrift liegt in der Form eines Computerprogramms (einer Datei) vor. Auch wenn moderne Schriftdesign-Programme solche Schriftdateien erzeugen können, liegt den fertigen Schriften immer auch eine besondere gestalterische Leistung des Schriftenentwicklers zugrunde. Denn – wie das Landgericht Köln unter Zuhilfenahme eines Gutachters dargelegt hat, müsse der Schöpfer einer Computer-Schrift neben seinem Fachwissen über Computer mindestens über eine Ausbildung als Typograph oder Schriftsetzer verfügen, weil er sonst nicht in der Lage sei, „nach künstlerischen und ästhetischen Gesichtspunkten korrekte Parameter zu entwickeln, durch die die Darstellung und Zurichtung von Schriftalphabeten optimal ermöglicht werde.“

Die gegenteilige Behauptung der Beklagten konnte aufgrund eines Eigentors nicht überzeugen. Denn das Landgericht Köln weist ausdrücklich darauf hin, dass die Beklagte selbst vom Urheberrechtsschutz der von ihr vertriebenen Schriften oder jedenfalls der zugrunde liegenden Schriften-Programme auf der beanstandeten CD ausgegangen sein muss. Denn sie hatte diese CD ausdrücklich mit einem Copyright „© “ versehen.

Nach diesen rechtlichen Ausführungen verurteilte das Landgericht Köln die Beklagte zur Unterlassung, auf Auskunft und Schadensersatz in Höhe der gewöhnlich an die Klägerin zu zahlenden Lizenzgebühren.

Vor dem Hintergrund dieser – soweit ersichtlich – erstmaligen Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Computer-Schriften sollten sich alle, die solche Schriftdateien vervielfältigen und vertreiben, vorab über bestehende Urheberrechte zu informieren.

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