Die Vierte Verordnung zur Änderung der für den Kindesunterhalt maßgeblichen Regelbetrag-Verordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005.
Gemäß §1 der VO macht der Regelbetrag ab dem 1.7.2005 in den alten Bundesländern für ein bis zu 5 Jahre altes Kind 204EUR aus, für ein zwischen 6 und 11 Jahre altes Kind 247EUR und für ein 12 Jahre altes oder älteres Kind 291EUR. In den neuen Ländern belaufen sich die Regelbeträge gemäß §2 der VO in den gleichen Altersstufen auf 188EUR, 228EUR und 269EUR.
Auf den Sätzen der Regelbetrag-Verordnung beruht die Düsseldorfer Tabelle, in der Prozentsätze des jeweiligen Regelbetrags bis hin zu 200% ausgewiesen sind; sie ist in der juristischen Praxis ein wichtiger Anhaltspunkt für die Höhe des Kindesunterhalts. Es ist damit zu rechnen, dass etwa Anfang Juni die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht wird, die ab dem 01. Juli 2005 angewandt werden soll. In den neuen Bundesländern wird zurzeit noch ergänzend die Berliner Tabelle herangezogen, die gleichzeitig angepasst werden wird.
Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
|
1. Altersstufe |
204€ (bisher 199€) |
188€ (bisher 183€) |
2. Altersstufe |
247€ (bisher 241€) |
228€ (bisher 222€) |
3. Altersstufe |
291€ (bisher 284€) |
269€ (bisher 262€) |
Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rainer Bosch
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