20.04.2005

Die Vermietung von Ferienwohnungen ist erst gewerblich, wenn entweder Sonderleistungen erbracht werden, häufige Mieterwechsel stattfinden oder die Räume wie in Hotels oder Pensionen ausgestattet sind. Dies setzt die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren sachlichen und personellen unternehmerischen Organisation voraus. Letzteres bedingt unter anderem, dass für die kurzfristige Vermietung der Wohnungen an wechselnde Mieter geworben wird und die Räume hotelmäßig angeboten und deshalb auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden. Die Räume müssen sich zudem in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung auch ohne Buchungen zulässt.

Dagegen sind das Angebot von Mobiliar, Wäscheservice, Reinigung, Zeitungs- und Frühstückslieferung, Gepäcktransport oder die Vermittlung von Freizeitangeboten noch Maßnahmen der nicht gewerblichen Vermögensverwaltung. Dies gilt auch, wenn hierfür ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. Solche Standardleistungen, die üblicherweise auch von privaten Zimmervermietern angeboten werden, sind als privat einzustufen, so dass bei den Steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen und die Einkünfte damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Hinweis: Will man die Gewerbesteuerpflicht im Rahmen der Vermietung einer Ferienwohnung vermeiden, sollte man darauf achten, dass man nicht mit einer jederzeit möglichen Vermietung der Wohnung wirbt. Auch sollte die Vermietung der Wohnung grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum, das heißt nicht nur für eine Nacht, angelegt sein. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch bei dem Vermieter selbst die Vermietung einer gewerblichen Tätigkeit gleichkommt (FG Münster, Urteil vom 11.11.2004, Az. 14 K 3586/03).

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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