20.04.2005

Selbst wenn ein Verkäufer die Instandsetzung eines Mietwohngrundstücks noch während der Vermietungszeit, aber im Rahmen einer Grundstücksveräußerung, durchführt, sind diese Kosten nicht als Werbungskosten bei seinen bisherigen Vermietungseinkünften zu berücksichtigen.

Der Ansatz von Werbungskosten setzt voraus, dass diese wirtschaftlich (objektiv) mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und (subjektiv) zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Sind die Aufwendungen für das (noch) Vermietungsobjekt dagegen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch (erheblich) durch die private Lebensführung veranlasst, können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Auch eine Aufteilung ist nicht möglich.

Hinweis: Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, sind die dafür zu erbringenden Aufwendungen ebenfalls nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Vermögensumschichtung zuzurechnen. Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die Abnutzung der Immobilie während der bisherigen Vermietungstätigkeit reicht dabei auch nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen (BFH-Urteil vom 14.12.2004, Az. IX R 34/03).

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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