26.04.2005

Ein Verkäufer, der eine Ware über die Internetauktionsplattform eBay verkauft, hat einen Anspruch darauf, dass unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Käufer nach dem Kauf in einer Bewertung abgibt, von diesen zurückgenommen werden. Dies hat das AG Peine entschieden.

Hintergrund:

Onlinegeschäfte sind beliebt wie nie zuvor. Doch nahezu jedem Internetnutzer, der bereits bei einer Internet-Auktion oder im Wege des sog. Sofortkaufs „online“ einen Artikel erworben hat, sind auch die damit verbundenen Probleme bekannt. Ist die Freude des Käufers über das vermeintlich „gute Geschäft“ zunächst noch groß, so ändert sich dies nicht selten, sobald er den Kaufgegenstand nach Zahlung des Kaufpreises auf dem Versandwege erhält. Denn immer öfter scheint der zugesandte Gegenstand mit dem Bild und der Produktbeschreibung des Angebotes wenig gemeinsam zu haben oder weist Beschädigungen auf. Haben Beschwerden beim Verkäufer keinen Erfolg, da dieser immer wieder den „einwandfreien Zustand“ der Ware im Zeitpunkte des Versendens beteuert, greift der genervte und sich „betrogen fühlende“ Käufer gerne zu einem einfachen, ihm offen stehenden Mittel, um den Verkäufer „Abzustrafen“ und zugleich andere Kunden zu warnen. Denn nicht nur das Internet-Auktionshaus eBay fordert mittlerweile seine Benutzer ausdrücklich auf, den Handelspartner nach Beendigung einer Transaktion zu bewerten, um auf diese Weise Grundlagen für die Kaufentscheidung anderer Benutzer zu schaffen. Der enttäuschte Käufer gibt also in dem Bewertungsforum der Handelsplattform eine schlechte Bewertung des Verkäufer ab bzw. formuliert eine Beschwerde darin. Dies kann für einen Verkäufer, der dort öfters Artikel anbietet, sehr schädlich sein. Denn potentielle Käufer könnten aufgrund der Negativbewertung abgeschreckt werden.        

Sachverhalt:

Das Amtsgericht Peine hatte mit Urteil vom 15.09.2004 (18 C 234 / 04) einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem ein Käufer in dem Bewertungsforum der Handelsplattform eBay für zwei Artikel wortgleich eine Beschwerde mit folgendem Text veröffentlichte: „Artikel war defekt, davon stand nichts in der Beschreibung“. Der Verkäufer und jetzige Kläger hatte über das Internet-Auktionshaus eBay verschiedene Fahrzeugteile aus einem ausgeschlachteten PKW (Baujahr 1992) zum Verkauf angeboten, unter anderem einen Blinker und einen Scheinwerfer. Allein die Produktbeschreibung des Blinkers enthielt einen Hinweis auf Beschädigungen mit dem Vermerk: „Blinker ist in gutem Zustand (…) zwei kleine Ecken fehlen an dem Teil. Funktion aber nicht eingeschränkt“. Diese zwei Fahrzeugteile ersteigerte der Beklagte und gab nach Zusendung der beiden Artikel durch den Verkäufer am 16.10.2003 obige negative Bewertungen des Verkäufers ab. Dieser sah seinen „guten Ruf“ für künftige Geschäfte in Gefahr und nahm den Käufer auf Unterlassung bzw. Rücknahme dieser Bewertungen in Anspruch. Er behauptete, der Scheinwerfer sei in ordnungsgemäßen Zustand an den Beklagten verschickt worden. Allein der Blinker habe marginale Beschädigungen gehabt, auf welche er jedoch in der Produktbeschreibung ausdrücklich hingewiesen habe. Der Beklagte behauptete, dass der ihm vom Kläger übersandte Scheinwerfer beim Auspacken einen ca. 3 cm langen Riss in der Halterung aufgewiesen habe, den er habe reparieren müssen. Der Blinker habe neben zwei defekten Ecken zudem einen Sprung gehabt. 

Gründe:

Das Gericht hat der Klage mit der Begründung teilweise stattgegeben, dass Verkäufer, die Waren über die Internetauktionsplattform eBay vertreiben, einen Anspruch darauf haben, dass unrichtige Tatsachenbehauptungen in von Käufern abgegebenen Bewertungen zurückgenommen werden. Der Verkäufer ist vor unwahren Behauptungen in den wichtigen Bewertungen zu schützen, die von anderen Benutzern zur Bemessung der Seriosität und Kreditwürdigkeit genutzt werden.

1. Dieser Unterlassungsanspruch stützt sich letzlich auf § 6 Nr. 3 der bei Vertragsschluss gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (AGB-eBay), denen sich die Parteien mit Vertragsschluss unterworfen haben. Hiernach ist jeder Benutzer insbesondere verpflichtet, bei Benutzung des Bewertungssystems ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen, das Gebot der Sachlichkeit zu beachten und sich der Schmähkritik zu enthalten. Bei Verstoß kann der andere Teil aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Naturalrestitution in Form der Unterlassung der fortdauernden Beeinträchtigung durch die beanstandete Bewertung im Bewertungssystem der Firma eBay verlangen.

2. Der Verkäufer muss für die Unwahrheit der vom Käufer eingestellten Tatsachen den vollen Beweis führen, da der Unterlassungsbeklagte (Käufer) ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Tatsache nachweisen kann (ausdrückliche Aufforderung von eBay zur Bewertung). Der Verkäufer muss deshalb mit Bewertung (auch negativer) rechnen; die Bewertung wird aufgrund Werbeeffekts auch generell von Verkäufer gewünscht und die Belange des Klägers (Verkäufers) sind nicht schutzwürdiger (Schutz durch Möglichkeit der Gegenäußerung). Zudem würde es Sinn und Zweck des Bewertungssystems widersprechen, wenn man vom Käufer verlangte, dass er die Richtigkeit seiner Behauptung nachzuweisen hat. 

3. Der Kläger kann von dem Beklagten Unterlassung bezüglich der Bewertung zum Kaufvertrag über das Blinkerglas verlangen. Sie entspricht nicht den Tatsachen, denn es stand etwas von Defekten in der Beschreibung, wenn auch hier durch den Beklagten weitere Defekte behauptet werden. Nach Ansicht des Gerichts entsteht bei der von dem Beklagten gewählten Formulierung bei den Benutzern des eBay-Bewertungsforums der – unrichtige – Eindruck, als sei eine beschädigte Kaufsache schlechthin als unbeschädigt angeboten worden. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die eBay-Bewertungsrichtlinien und damit eine den Unterlassungsanspruch rechtfertigende Vertragspflichtverletzung des Beklagten vor.  

4. Ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Bewertung des Kaufvertrages über den Scheinwerfer steht ihm dagegen nicht zu. Der Kläger konnte die Behauptung des Beklagten nicht widerlegen, dass der Scheinwerfer „beim Auspacken“ beschädigt war. Maßgeblich ist allein, in welchem Zustand der Scheinwerfer sich befunden hat, als er von dem Beklagten aus der Verpackung entfernt wurde. Denn jeder Benutzer des eBay-Bewertungssystems wird eine erkennbar rein tatsächliche Äußerung des Käufers über den „Defekt“ einer Kaufsache naturgemäß auf den Zustand beziehen, den der Käufer nach Versendung der Kaufsache vorgefunden hat.

Anmerkung: Die Gefahrtragungsregel des § 447 BGB, wonach die Gefahr (z.B. der Beschädigung beim Transport) beim – hier gegebenen – sog. Versendungskauf bereits mit der Auslieferung des Sache durch den Verkäufer an das Transportunternehmen auf den Käufer übergeht, war hier nicht einschlägig. Denn es ging nicht um die ordnungsgemäße Erfüllung von Pflichten aus dem Kaufvertrag, sondern darum, ob die Behauptung des Beklagten unwahr ist.       

Verfasser: Dipl. Jur. Daniel Möller

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