27.04.2005

Tilgt der Gesellschafter eine gegen ihn bestehende Darlehensforderung der GmbH durch Überweisung auf ein im Debet geführtes Gesellschaftskonto, für das er eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft übernommen (sog. gesellschafterbesichertes Drittdarlehen) hat, so liegt in der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Verminderung seiner Bürgschaftsschuld eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter (BGH, Urteil vom 14. März 2005 – II ZR 129/03).

Vorliegend hatte ein Gesellschafter einer GmbH, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auswies, ein ihm von der Gesellschaft gewährtes Darlehen zurückgezahlt. Das ist an sich unproblematisch.

Die Rückzahlung erfolgte aber auf ein im Minus befindliches Konto der Gesellschaft bei der Hausbank, für das der Gesellschafter eine Bürgschaft abgegeben hatte. Der Kredit der Hausbank war damit ein sogenanntes gesellschafterbesichertes Drittdarlehen und die Bürgschaft hatte eigenkapitalersetzenden Charakter.

Durch seine Überweisung auf das debitorische Konto der späteren Gemeinschuldnerin hat der Gesellschafter eine Doppelzahlung bewirkt: Einmal wurde die Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin erfüllt; zum anderen hat die Gemeinschuldnerin als Folge dieses Zahlungswegs die wiedererlangten Darlehensmittel (zwangsläufig) als Eigengelder zur Rückführung des von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits verwendet. In Höhe der Darlehensrückzahlung wurde mithin die Kontokorrentverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin durch den Einsatz eigener Vermögenswerte verringert. Da mit der Überweisung des Gesellschafters ein Darlehensanspruch der Gemeinschuldnerin getilgt wurde, hat sie in diesem Umfang den Kontokorrentkredit aus Eigenmitteln beglichen. In dem Zahlungsvorgang ist, weil der Beklagte dadurch von seiner unter den Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzes gestellten Bürgschaft (teilweise) befreit wurde, eine Einlagenrückgewähr zu erkennen. Mithin war die auf Zahlung des Insolvenzverwalters gerichtete Teilklage begründet.

Hinweis: Der Gesellschafter sitz in diesen Fallkonstellationen bei einer Insolvenz seiner GmbH in der Falle. Er muss sich an seiner Darlehensrückzahlungspflicht festhalten lassen und er muss sich an seiner Bürgschaft festhalten lassen. Die Verminderung beider Schulden durch einen einzigen Zahlungsweg kann der Gesellschafter so nicht erreichen.

Fatal für bürgende Gesellschafter könnte sich das Urteil dann auswirken, wenn – mit dem Wortlaut der Entscheidung – die Gesellschaft in der Krise nie mit Eigenmitteln ein gesellschafterbesichertes Drittdarlehen bedienen dürfte, weil dadurch zwangsläufig auch immer eine mittelbare Entlastung des bürgenden Gesellschafters steckte und das dann auch immer zugleich eine verbotene Einlagenrückgewähr sein müsste.

Dem Gesellschafter kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nur geraten werden, sich schnellstens aus Bürgschaften zurückzuziehen.

(Verfasser: RA & StB Andreas Jahn)

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