31.05.2005

Ab 2004 gehören die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium nach § 12 Nummer 12 Einkommensteuergesetz (EStG) zur privaten Lebensführung. Die Aufwendungen können jedoch bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Oberfinanzdirektion Münster hat sich jetzt zum Ansatz der Kosten bei Aus- und Fortbildungsfahrten geäußert. Danach kann ein Arbeitnehmer seine Aufwendungen wie folgt zum Ansatz bringen:

1. Fortbildungskosten

Sucht er die Fortbildungsstätte maximal zweimal pro Woche auf, ist jeder Besuch der Bildungsstätte eine neue Dienstreise. Fahrten können daher mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer und nicht nur je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei mehr als zwei Tagen liegt eine einheitliche Dienstreise vor, nach Ablauf von drei Monaten wird die Bildungsstätte zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Insoweit können bis dahin und bei gelegentlichen Besuchen immer auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

2. Ausbildungskosten

Handelt es sich um Ausbildungskosten, ist der Ort der Bildungsmaßnahme maßgebend. Befindet sich der Schwerpunkt – wie etwa bei einem Fernstudium – in der Wohnung, ist dies die regelmäßige Ausbildungsstätte. In diesem Fall gelten für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten Dienstreisegrundsätze. Ansonsten ist der jeweilige Ausbildungsort vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte. Für die Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte kann daher nur die Entfernungspauschale von 30 Cent berücksichtigt werden. Die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen hingegen ist ausgeschlossen (OFD Münster, Kurzinformation 12/2005, 11.3.2005).

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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