Hausbesitzer können ein vereinbartes Disagio/Damnum unter den bisherigen Bedingungen auch weiterhin geltend machen. Das heißt, das Disagio/Damnum ist weiterhin sofort abziehbar, wenn es sich auf fünf Prozent der Kreditsumme und auf eine mindestens fünfjährige Zinsbindung bezieht.
Durch die Gesetzgebung auf europäischer Ebene war diese Handhabung zunächst in Frage gestellt worden. Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen stellt nun aber klar, dass die Gesetzesänderung das Disagio/Damnum nicht erfasst. Im Vorgriff auf eine zusätzlich geplante gesetzliche Klarstellung gilt dies nun für vor dem 1.1.2006 abgeflossene Darlehensabgelder (BMF-Schreiben vom 5.4.2005, Az. IV A 3 – S 2259 – 7/05; BMF-Schreiben vom 20.10.2003, Az. IV C 3 – S 2253a – 48/03; Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG vom 15.12.2004).
(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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