31.05.2005

Bekanntlich sind nach Ablauf der Behaltens-/Spekulationsfrist von einem Jahr realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Anleihen steuerfrei. Das gilt auch für so genannte Down-Rating-Anleihen, bei denen sich der Zinssatz erhöht, wenn die Bonität des Anleihenschuldners herabgestuft wird. Dem lag folgender Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen zu Grunde:

Der Zinssatz einer Down-Rating-Anleihe erhöhte sich während der einjährigen Haltedauer von 6,0 auf 6,75 Prozent. Nach Ablauf der Behaltens-/Spekulationsfrist und dem Verkauf der Wertpapiere erzielte der Steuerpflichtige einen Gewinn. Das Finanzamt stufte die Anleihe als Finanzinnovation nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ein und erfasste den Gewinn als Kapitalertrag. Dieser Handhabung erteilte das Finanzgericht eine Absage: Die Kurssteigerung habe eindeutig marktbedingte Ursachen. Sie stelle keinen „verdeckten“ oder „versteckten“ Kapitalertrag dar, der mit der Einführung der vorgenannten Vorschrift erfasst werden sollte.

(Vgl. auch: Die Besteuerung von Finanzinnovationen nach dem Steueränderungsgesetz 2001 – U.A. Delp; INF 6/2002 S. 170)

Hinweis: Die Grundsätze der Entscheidung sind auf alle Anleihen anwendbar, bei denen die Kurssteigerung nicht eine Frucht der Kapitalüberlassung darstellt, sondern eine Reaktion des Kapitalmarkts auf die angestiegene Verzinsung der konkreten Schuldverschreibung ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2004, Az. 11 K 269/04).

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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