01.06.2005

Ist eine GmbH neben ihren Gesellschaftern an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und nimmt sie nicht an einer Kapitalerhöhung bei jener Gesellschaft teil, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Das ist der Fall, wenn die GmbH für ihr Recht zum Bezug neuer Anteile ein Entgelt hätte erzielen und dadurch einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil hätte erlangen können.

Mit diesem Sachverhalt hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) zu beschäftigen. Die Abgrenzung zur vGA umreißt der BFH wir folgt:

Wird das Stammkapital einer GmbH erhöht, haben die bisherigen Gesellschafter ein gesetzliches Recht zum Bezug neuer Anteile, sofern dieses Recht nicht im Kapitalerhöhungsbeschluss ausgeschlossen wird. Das Bezugsrecht gewährt jedem Gesellschafter einen Anspruch auf Übernahme eines seiner bisherigen Beteiligung entsprechenden Anteils am Stammkapital. Ob ein Gesellschafter sein Bezugsrecht verwertet und welches Entgelt er dafür erzielen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat z.B. die GmbH keine Möglichkeit zur Realisierung der mit ihrer Beteiligung verbundenen stillen Reserven, ist in der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung auch keine vGA zu sehen (BFH-Urteil vom 15.12.2004, Az. I R 6/04).

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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