06.06.2005 -

Mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten wird die Aufnahme einer wettbewerblichen Tätigkeit gegen Zahlung einer Karenzentschädigung unterbunden. Nicht selten entsteht allerdings Streit über die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf die Karenzentschädigung sonstige Einkünfte oder das böswillige Unterlassen des Erwerbes solcher Einkünfte anrechnen lassen muss. Wir möchten eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln, die sich mit dieser Thematik befasst hat, vorstellen (Landesarbeitsgericht Köln, Urt. v. 04.05.2004 – 1 Sa 1240/03 -).

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Der klagende Arbeitnehmer war laut seinem Anstellungsvertrag bis Ende 2002 bei der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Mitarbeiter in der Rechts- und Steuerabteilung tätig. Er war ausgebildeter Steuerberater und Rechtsanwalt und nach seinem Arbeitsvertrag berechtigt, neben seiner Beschäftigung bei der Beklagten die anwaltliche Tätigkeit selbständig auszuüben.

Die Parteien hatten in dem Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel mit folgendem Wortlaut vereinbart:

„1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf dem Gebiet der Steuerberatungin selbständiger oder unselbständiger Form tätig zu werden. Der örtliche Geltungsbereich des Verbots erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für die Dauer des Verbotes zahlt die Gesellschaft an den Arbeitnehmer als Entschädigung 50 % der zuletzt gewährten vertragsgemäßen Leistungen.“

Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2002 und nahm unmittelbar im Anschluss ein Studium in Neuseeland auf, um die Zusatzqualifikation Master of Law zu erwerben. Gleichzeitig forderte er seinen ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung der monatlichen Karenzentschädigung von 2.464,58 € auf. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, der Arbeitnehmer unterlasse es böswillig, als Rechtsanwalt tätig zu sein. Das Wettbewerbsverbot erstrecke sich schließlich nur auf das Gebiet der Steuerberatung. Zudem entziehe er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes und stehe dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. In solchen Fällen sei eine Karenzentschädigung nicht zu zahlen. Im Übrigen erwerbe er nur eine nicht notwendige Zusatzqualifikation. Dies mache deutlich, dass er später nicht vorrangig auf dem Gebiet der Steuerberatung, sondern vielmehr als Rechtsanwalt tätig sein wolle.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage des Arbeitnehmers stattgegeben.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfange bestätigt und die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen.

I. Keine Pflicht zur Ausübung einer anderen Tätigkeit

Der Arbeitnehmer war nach Auffassung des LAG nicht verpflichtet, sich während des Wettbewerbsverbotes um eine Tätigkeit als Rechtsanwalt zu bemühen. Dies folge weder aus der Beschränkung des Wettbewerbsverbotes in dem Arbeitsvertrag ausschließlich auf das Gebiet der Steuerberatung noch daraus, dass sich der Kläger nach § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft zu erwerben böswillig unterlässt.

Der Arbeitnehmer sei von seinem Tätigkeitsfeld her Steuerexperte gewesen. Ihm sei es daher nicht zuzumuten, sich auf dem schwierigen Arbeitsmarkt für Rechtsanwälte auf eine ungewisse anwaltliche Tätigkeit außerhalb seines Fachgebietes zu beschränken. Die Tatsache allein, dass er auch als Rechtsanwalt arbeiten könne, dies aber wegen der Aufnahme des Zweitstudiums nicht tue, stelle daher kein böswilliges Unterlassen dar. Eine besondere Pflicht, zur Ausübung einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit, bestehe daher nicht.

II. Zweitstudium grundsätzlich zulässig!

Die Aufnahme des Zweitstudiums ist während eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes grundsätzlich zulässig. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um ein berufsförderndes Studium handelt. Insoweit entspricht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht, Urteile v. 08.02.1974 – 3 AZR 519/73 – und vom 09.08.1974 – 3 AZR 350/73 – EzA § 74 c HGB Nummern 12 und 14; BAG, Urt. v. 13.02.1996 – 9 AZR 931/04 -, EzA § 74 HGB Nr. 58).

Es gibt also keinen Rechtssatz, wonach ein Studium stets oder nie als ein böswilliges Unterlassen zu würdigen ist. Vielmehr kommt es allein auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Schädlich ist ein Zweitstudium bspw. dann, wenn ein schulisch Minderbegabter studiert oder ein sinn- und planloses Studium betrieben wird. Hingegen ist ein Studium für einen Berufswechsel nicht von vornherein schädlich. So hat das Bundesarbeitsgericht in den genannten Entscheidungen kein böswilliges Unterlassen eines Betriebswirtes, der im Zweitstudium Politologie studiert hat, angenommen.

Im vorliegenden Fall erwarb der Arbeitnehmer den Titel Master of Law. Dieser ist für einen Juristen eine sinnvolle Ausbildungsergänzung. Von einem böswilligen Auslassen anderweitigen Erwerbs kann daher nach Auffassung des LAG Köln keine Rede sein.

III. Arbeitsbereitschaft nicht erforderlich

Ein Wettbewerbsverbot gilt stets umfassend. Es setzt gerade voraus, dass ein Arbeitnehmer nicht auf dem Gebiet des Wettbewerbsverbotes arbeiten soll. Ob er tatsächlich willig und in der Lage ist, auf diesem Gebiet zu arbeiten, ist für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes grundsätzlich irrelevant. Es ist deshalb auch nicht notwendig, dass ein Arbeitnehmer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Er ist deshalb ohne weiteres berechtigt, auch im Ausland zu studieren. Etwas Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den §§ 74 ff. HGB.

Mit anderen Worten:Voraussetzung für die Karenzentschädigung ist allein, dass der Angestellte keine Konkurrenz betreibt. Dem Arbeitgeber hat es daher gleichgültig zu sein, aus welchem Grund sich der Arbeitnehmer der Konkurrenz enthält. Nach der Rechtsprechung des BAG entfällt ein Anspruch auf Karenzentschädigung sogar dann, wenn sich ein Arbeitnehmer aus Altersgründen (wegen Rentenbezuges) aus dem Arbeitsleben zurückzieht.

IV. Anderweitige Einkünfte müssen konkret belegt werden

Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, als Rechtsanwalt tätig zu sein, würde der insoweit unterlassene Verdienst lediglich auf das Wettbewerbsverbot nach § 74 c HGB angerechnet. Um eine Anrechnung konkret zu berechnen, bedarf es aber stets eines genauen und konkreten Vortrages zu der Höhe des unterlassenen Verdienstes. Es ist also nicht ausreichend, pauschal zu behaupten, ein solcher Verdienst sei nicht erworben worden. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezifferung, welche Einkünfte hätten verdient werden können. Im vorliegenden Fall wurde dies jedoch von Seiten des Arbeitgebers nicht vorgetragen. Gerade bei einem gesättigten Arbeitsmarkt für Rechtsanwälte kann nicht ohne Weiteres von erhöhten Einkünften ausgegangen werden.

Fazit:

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes muss stets wohl überlegt werden. In vielen Fällen beabsichtigt ein Arbeitnehmer nicht, Wettbewerb zu betreiben und freut sich dann über die regelmäßige – oft nicht unerhebliche – monatliche Karenzentschädigung. Wir können daher nur empfehlen, bereits bei Abschuss des Arbeitsvertrages die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes genau zu prüfen. Wurde ein Wettbewerbsverbot vereinbart, besteht im Übrigen nach § 75 a HGB bis zur Vertragsbeendigung die Möglichkeit, auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Ein solcher Verzicht sollte stets geprüft werden.

Die Entscheidung macht im Übrigen deutlich, dass es für den Arbeitgeber nur geringe Argumentationsmöglichkeiten gibt, eine zu zahlende Karenzentschädigung wegen unterlassener anderweitiger Verdienstmöglichkeiten zu minimieren.

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen