14.06.2005 -

Gegenstand eines vom Bundessozialgericht jetzt entschiedenen Rechtsstreits war die Frage, ob ein Arbeitgeber verlangen kann, dass ihm gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) die von ihm für eine Angestellte gezahlten Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk erstattet werden, wenn die Angestellte schwanger wird. Die Entscheidung stammt vom 10.05.2005 (B 1 KR 22/03 R).

Der Kläger ist Zahnarzt und nimmt als Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigen Arbeitnehmer am Umlageverfahren nach § 14 LFZG teil. Eine bei ihm abhängig beschäftigt gewesene Zahnärztin war Mitglied in einer  berufsständischen Versorgungseinrichtung und deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Der Kläger leistete für sie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie zum Versorgungswerk. Die angestellte Zahnärztin wurde schwanger, so dass deswegen ab dem 1.6.1999 Beschäftigungsverbote bestanden. Auf Antrag des Klägers, die ihm für seine Angestellte entstandenen Aufwendungen zu erstatten, erhielt er von der beklagten Krankenkasse nur das Bruttoarbeitsentgelt sowie die gezahlten Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Krankenkasse lehnte es jedoch ab, ihm auch Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Altersversorgung (das waren 772 DM monatlich) zu erstatten. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.

Das Landessozialgericht hatte ausgeführt, aus § 10 Absatz 1 Satz 1 LFZG ergebe sich kein Anspruch auf Erstattung der an ein Versorgungswerk gezahlten Arbeitgeberbeiträge. Diese Beiträge seien Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichzustellen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) sei nicht ersichtlich.

Das Bundessozialgericht hat der Klage stattgegeben. § 10 Absatz 1 Satz 1 LFZG müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass auch Pflichtbeiträge zu einem Versorgungswerk als gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge anzusehen seien. Das ergebe sich aus dem Sinn der Regelung. Das Schutzbedürfnis für junge werdende Mütter und das Sicherungsbedürfnis der Arbeitgeber sei in beiden Fällen gleich. Deswegen müssten auch Beiträge zu einem Versorgungswerk an den Arbeitgeber erstattet werden.

Empfehlung:

Arbeitgeber, die in der Vergangenheit vergeblich beantragt hatten, dass ihnen auch Beiträge zu einem Versorgungswerk erstattet werden, sollten das unter Hinweis auf diese Entscheidung nochmals beantragen. Die Verjährungsfrist macht vier Jahre aus.

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rainer Bosch

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