22.06.2005

GmbH-Geschäftsführer können selbstständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Dass sie als Organ der GmbH den Weisungen der Gesellschaft unterliegen, steht dem nicht entgegen. Denn laut dem Bundesfinanzhof (BFH) scheidet eine selbstständige Tätigkeit nicht bereits auf Grund einer Organstellung aus. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, wobei zwischen der Organstellung eines Geschäftsführers und dem zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnis unterschieden werden muss.

Indiz zur Abgrenzung selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit kann dabei die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung sein. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht, wenn der Geschäftsführer Ort und Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann. Dagegen steht, wenn der Geschäftsführer mit der GmbH seinen Anspruch auf Urlaub, sonstige Sozialleistungen oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart hat. Zu beachten ist auch der Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers. Grundsätzlich ist die Frage der Selbstständigkeit für Umsatz- wie Ertragsteuer und auch für die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an eine ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuergesetz allerdings nicht.

Hinweis: Die vorliegende Entscheidung setzt neue Maßstäbe. Sie macht deutlich, dass die Messlatte zur Annahme der Selbstständigkeit des GmbH-Geschäftsführers hoch hängt. Auch die in der Praxis ungewöhnlichen vertraglichen Freiheiten der Selbstbestimmung in Bezug auf Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit sowie die ausdrücklich verneinte Bindung an Vorschriften der Gesellschaft haben dem BFH in dem vorliegenden Fall nicht ausgereicht. Damit bleibt es weiterhin wohl eher die Ausnahme, dass ein GmbH-Geschäftsführer auf seine Tätigkeit Umsatzsteuer abführen muss. Dennoch sollten sich alle Betroffenen zukünftig sehr genau an den neuen Grundsätzen orientieren. Nachteilig wäre eine zusätzliche Umsatzsteuerlast zum Beispiel für eine GmbH mit Umsätzen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Vorteilhaft kann die neue Rechtslage hingegen wirken, wenn der GmbH der uneingeschränkte Vorsteuerabzug zusteht. In diesen Fällen eröffnet die neue Rechtsprechung dem GmbH-Geschäftsführer nämlich zusätzlich den Vorsteuerabzug aus seinen tätigkeitsbezogenen Leistungsbezügen wie beispielsweise aus dem Erwerb eines Pkw oder sonstiger Betriebs- oder Geschäftsausstattung (BFH-Urteil vom 10.3.2005, Az. V R 29/03).

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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