01.07.2005

Das FG Köln hat mit Senatsurteil vom 13.6.2005 (Az.: 15 K 284/04) die von den Klägern als Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eingereichte Klage abgewiesen, mit der die Kläger das Recht auf Durchführung einer Zusammenveranlagung erstreiten wollten. Die Revision ließ es allerdings zu.

Der Fall:

Die Kläger leben seit dem 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Beide Kläger haben mit der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung für das Jahr 2002 beantragt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer der Kläger jedoch durch Einzelveranlagungen unter Anwendung der Einkommensteuergrundtabelle fest. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Das FG Köln sieht ebenfalls keine Möglichkeit, das Ehegattensplitting auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden.

Gemäß §§ 26, 26 b EStG werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, während des Veranlagungszeitraums nicht dauernd getrennt gelebt und sich für die Zusammenveranlagung entschieden haben. Die Zusammenveranlagung bewirkt, dass die Ehegatten nach dem Splittingverfahren besteuert werden (§ 32 a Abs. 5 EStG). Für die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach LPartG ist die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung nicht vorgesehen.

Auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung kann das Ehegattensplitting nicht auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen werden.

Einer verfassungskonformen Auslegung steht nicht nur der Wortlaut der §§ 26, 26 b EStG entgegen, sondern auch der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat bewusst von einer einkommensteuerrechtlichen Gleichstellung von Ehegatten und Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft abgesehen.

Die Achtung vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es den Gerichten, den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BFH-Vorlagebeschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03 juris). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter daher diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen (BFH-Urteil vom 25. April 2001 II R 72/00, BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610 mwN).

Nach Ansicht des Senats ist die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Partnern bei der Anwendung des Splittingtarifs auch nicht verfassungswidrig.

Die gesetzgeberische Ausgestaltung, den Splittingtarif nur Eheleuten zu gewähren, entspricht dem Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG und rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Der Gleichheitssatz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es daher nicht, den Splittingvorteil auch auf andere Lebensformen, wie die eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Alleinerziehende mit Kindern (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Januar 2005 III B 97/04, juris), auszudehnen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 18. August 2004 (3 K 200/02, EFG 2005, 51), denen der Senat folgt.

(Verfasser RA& StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen