Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil die bisher in der Instanzrechtsprechung und der Literatur unterschiedlich beurteilte Frage entschieden, ob in die Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Benutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1 %-Regelung auch die Kosten für ein Navigationsgerät einfließen. Der BFH hat sich für eine Berücksichtigung der Kosten für ein Navigationsgerät ausgesprochen.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind die Vorteile aus der privaten Nutzung eines dienstlichen Kfz in der Weise steuerlich zu berücksichtigen, dass für jeden Kalendermonat die Einnahmen aus der privaten Nutzung des Kfz mit 1% des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen sind. Das erstinstanzliche FG Düsseldorf hatte die Kosten für ein Navigationsgerät nicht hierunter fassen wollen und dies mit der Vorschrift des § 3 Nr.45 EStG begründet, wonach die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Telekommunikationsgeräten steuerfrei sind. Das Finanzgericht hatte ausführlich dargelegt, weshalb das Navigationsgerät als Telekommunikationsgerät im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG anzusehen sei und argumentiert, dass die danach gegebene Steuerfreiheit auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu berücksichtigen sei.
Der BFH hat sich gegen diese Lösung gewandt. Er argumentiert, dass der vereinfachende und typisierende Charakter der Bewertungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG es nicht gestatte, die mit dem Gebrauch des Firmenwagens notwendigerweise verbundenen Vorteile aus der Verfügbarkeit einzelner unselbstständiger Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen. Es sei nicht zulässig, den Listenpreis des tatsächlich genutzten Modells (einschließlich der Sonderausstattung) vorab um den auf derartige Ausstattungsmerkmale entfallenden Teil des Listenpreises zu kürzen. Nach der gesetzlichen Regelung werde die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs insgesamt besteuert. Dabei könne auch § 3 Nr. 45 die Ausklammerung eines Navigationsgeräts nicht rechtfertigen. Denn die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage sei jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs besteuert werden könne. Die Vorteile aus der privaten Nutzung eines Navigationsgeräts seien als unselbstständiger Bestandteil in dem umfassend auf den Firmenwagen bezogenen Nutzungsvorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten. Sie unterlägen ihrerseits nicht selbst der gesonderten Besteuerung, so dass sie von ihr auch nicht nach § 3 Nr. 45 EStG freigestellt werden könnten.
mitgeteilt von: RA Stephan Dornbusch
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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