24.08.2005

Wir hatten erst kürzlich darüber berichtet (klicken Sie hier), mit welchen Risiken ein Rechtsstreit über die Billigkeit von Gaspreiserhöhungen für Verbraucher behaftet ist.

Das Amtsgericht Euskirchen hat nun durch Urteil vom 05.08.2005 in dem Verfahren eines Kunden gegen den regionalen Versorger die Rechtsauffassung der Gasversorger bestätigt, dass eine Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB bei Heizgas-Sonderkundenverträgen unzulässig ist. Der Kunde ist zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet und trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung verweist das Amtsgericht darauf, dass die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nur bei Leistungen der Daseinsvorsorge eingreife, wenn der Abnehmer also auf die Leistungserbringung gerade durch den zu ihm in einem Monopolverhältnis stehenden Anbieter angewiesen sei. Auf dem Wärmemarkt herrsche aber ein Substitutionswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Heizenergieträgern. Wenn der Kunde auf andere Versorgungsmöglichkeiten (Heizöl, Photovoltaik, Fernwärme o.ä.) ausweichen könne, fehle es an der notwendigen Schutzbedürftigkeit des Kunden, die eine Preiskontrolle und den damit verbundenen Eingriff in die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versorgungsunternehmens rechtfertigen könnte.

Auch eine Offenlegung der Kalkulation komme nicht in Betracht. Ausreichend sei der Nachweis einer entsprechenden Bezugskostensteigerung durch den Gasversorger. Die Marktüblichkeit der Gaspreise werde zudem durch eine Marktübersicht vergleichbarer Gasversorgungsunternehmen bestätigt. Auch die Tatsache, dass das zuständige Landeskartellamt die Preiserhöhung zum 01.01.2005 für unbedenklich hielt, ist nach Auffassung des Amtsgerichts Euskirchen ein Indiz dafür, dass die Preiserhöhung der Billigkeitskontrolle standhält.

Eine Kopie des Urteils können Sie auf dieser Seite weiter unten downloaden.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Alexander Knauss
Quelle: Pressemitteilung des BGW, Urteil des Amtsgerichts Euskirchen

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