25.08.2005

Für Voranmeldungszeiträume ab Juni 2005 ist die Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg Pflicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat die eingeräumte Übergangsfrist nicht verlängert. Somit kann die Abgabe per Post oder Fax nur noch in begründeten Härtefällen erfolgen. Geben Unternehmer oder Arbeitgeber jedoch ihre Vordrucke weiterhin in Papierform ab, zieht dies nicht zwingend negative Konsequenzen nach sich.

Die aktuelle Vorgehensweise in der Finanzamtspraxis soll wie folgt ablaufen:

  • Werden die (Vor-)Anmeldungen ohne vorherige Anerkennung als Härtefall weiterhin in Papierform abgegeben, wird dies regelmäßig als entsprechender Härtefall-Antrag angesehen. Diesem Antrag braucht das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen. Diese Steuerpflichtigen müssen weder mit einer separaten Antragsbearbeitung noch mit weiteren Zwangsmaßnahmen rechnen.
  • Wurde ein Härtefall-Antrag abgelehnt, kann das Finanzamt Zwangsmaßnahmen, wie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zwangsgeld einleiten, wenn die Abgabe der Steueranmeldungen weiterhin in Papierform erfolgt.
  • Härtefall-Anträgen gibt das Finanzamt insbesondere dann statt, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen für die Online-Übermittlung verfügt. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene IT-Technik anzuschaffen, entfällt.
  • Härtefall-Anerkennungen werden grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und im Einzelfall auch über den 31.12.2005 hinaus befristet (OFD Chemnitz, Verfügung vom 4.7.2005, Az. O 2000 – 56/13 – St 11).

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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