25.08.2005

Bei kurz vor der Scheidung stehenden Ehepaaren gilt es als „Geheimtipp“, während der Zeit des Getrenntlebens gegenüber dem Finanzamt durch die Angabe eines Versöhnungsversuchs erneut die Zusammenveranlagung zu beantragen. Diese Maßnahme ermöglicht Noch-Ehepaaren für ein weiteres Jahr die Inanspruchnahme des steuergünstigen Splittingtarifs.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg soll ein Versöhnungsversuch von Noch-Ehepaaren dann anerkannt werden, wenn sie über einen Monat lang zur ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehren und weitere objektive Gegebenheiten und Umstände vorliegen. Dazu folgender Urteilsfall:

Der Versöhnungsversuch hatte hier eine Woche gedauert, so dass kein Raum für eine erneute Zusammenveranlagung gegeben war. Bei so kurzer Dauer scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen noch nicht erkennbar ist, ob es sich hierbei lediglich um einen vorübergehenden Besuch handelt. Darüber hinaus dient der Zeitfaktor von mindestens einem Monat auch zur Vermeidung von Missbräuchen, besonders wenn Ehegatten trotz Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen und nicht zerstritten sind.

Die Forderung einer Mindestdauer des Zusammenlebens nach einer dauernden Trennung steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass grundsätzlich bereits das Zusammenleben an einem Tag im Veranlagungszeitraum für eine Zusammenveranlagung genügt (eine Heirat am 31.12. genügt zur Zusammenveranlagung im abgelaufenen Jahr).

Hinweis: Gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, mehrtägige Besuche, gemeinsame Urlaubszeiten oder ein kurzzeitiges Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll, unterbrechen das Getrenntleben im Sinne des Steuerrechts noch nicht. Ein prägendes Indiz für die Prüfung ist, ob der gemeinsame Haushalt (die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) wieder dauerhaft geführt wurde (FG Nürnberg, Urteil vom 7.3.2005, Az. VI 160/04).

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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