Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 14.06.2005 (33 O 107/05) zu Fragen zulässiger Alleinstellungswerbung Stellung genommen. Anlass war die häufig für sich in Anspruch genommene Werbeaussage, man sei „führender Anbieter“. Wie schnell damit die Grenze zur verbotenen Irreführung überschritten ist, zeigt das LG Köln auf.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Wettbewerber im Bereich der sog. Außenwerbung. Im Markt für Außenwerbung konkurrieren eine Vielzahl regionaler und einige überregionale Anbieter. Da Außenwerbung konzessions-/vertragsabhängig ist, ist kein Außenwerber flächendeckend in allen 2070 Städten vertreten. Die Antragstellerin bot in 34 Städten und die Antragsgegnerin in 103 Städten an. Die Antragsgegnerin verfügt in weiteren 500 Städten über Werbeflächen anderer Art, so dass sie bundesweit in 600 Städten Werbeflächen anbieten kann. Bei den in Frage stehenden CLP-Formaten waren die erzielten Umsätze in etwa gleich hoch. Die Antragsgegnerin warb mit den Werbeaussagen.

„Bei den kleineren Formaten sind wir zum führenden Anbieter aufgestiegen (33,62 % Marktanteil bei City-Light-Postern)“

Das LG Köln hat der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung diese Werbung verboten. Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 5 UWG insbesondere, wer irreführend wirbt.

Eine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt.

Danach sei die beanstandete Aussage als irreführend anzusehen, weil die Antragsgegnerin damit eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nehme, die ihr nicht zukomme.

Bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat (vgl. BGH GRUR 2004, 786, 788 –“Größter Online-Dienst“).

Insoweit bestand auch zwischen den Streitparteien Einigkeit, dass der Verkehr von dem führenden Anbieter im Bereich der City-Light-Poster eine deutliche Überlegenheit gegenüber den Mitbewerbern im Bereich der Anzahl der Werbeflächen und der Umsatzzahlen erwartet.

Bei dem Segment CLP fehlte der Antragsgegnerin diese Überlegenheit aber jedenfalls hinsichtlich der Umsatzzahlen. Legt man die eigenen Zahlen der Antragsgegnerin zugrunde, so erzielte sie hier im Jahr 2004 einen Netto-Erlös von 48,7 Mio €. Damit hatte sie aber keinen deutlichen Abstand vor den mit CLP im gleichen Zeitraum erzielten Nettoumsatz der Antragstellerin von 48,8 Mio €, sondern lag mit dieser gleichauf.

Die Versuche der Antragsgegnerin, dieses Ergebnis durch Rechenspiele zu verbessern überzeugten das LG Köln nicht. So ließ das LG die Hinzurechnung der Umsätze dritter mit der Antragsgegnerin verbundener Unternehmen nicht zu. Die beanstandete Aussage werde auch nicht dadurch relativiert, dass der von der Antragsgegnerin für sich errechnete Marktanteil angegeben wird.

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

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