12.01.2022 -


Müssen steuerfreie Coronaprämien bei Eigenkündigung zurückgezahlt werden? (Credit:adobestock)

Anlässlich der Pandemie waren Arbeitgeber berechtigt, eine steuerfreie Corona-Prämie an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Wir hatten darüber berichtet. Das Arbeitsgericht Oldenburg hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob eine vertragliche Rückzahlungsklausel auf eine solche Corona-Sonderprämie Anwendung findet (ArbG Oldenburg v. 25.5.2021, 6 Ca 141/21).

Der Fall:

Der klagende Arbeitnehmer arbeitete als Erzieher in einer Kindertagesstätte. Im November 2020 erhielt er einen Corona-Bonus in Höhe von 550,00 €.

In der schriftlichen Erklärung zu dieser abgabenfreien Sonderzahlung hieß es u.a., dass eine im Arbeitsvertrag bereits enthaltene Rückzahlungsklausel Anwendung finde. In dieser Klausel war vereinbart, dass ein Arbeitnehmer, der 12 Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigt, die Zulage vollständig zurückzahlen muss.

Der Kläger plante im Januar 2021 nur kurze Zeit später einen Wechsel seines Arbeitsplatzes und erklärte die Eigenkündigung. Der Arbeitgeber zog daraufhin in den beiden letzten Gehältern einen Betrag von insgesamt 550,00 € ab.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, deutlich gemacht zu machen, dass der Bonus aufgrund der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden sei. Daher sei er nach der Kündigung vollständig zurückzuzahlen.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers in vollem Umfange stattgegeben.

I. Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel?

Im Arbeitsvertrag war eine Regelung vorgesehen, die eine Rückzahlung von freiwilligen Zuwendungen vorsieht. So war geregelt, dass nach Gewährung von freiwilligen Zuwendungen und bei Ausscheiden auf eigenes Verlangen ohne schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberseite oder wegen eines Grundes, der zur fristlosen Entlassung geführt hat oder berechtigt hätte, ein Rückzahlungsanspruch besteht. Der Rückzahlungsanspruch war nur in Fällen ausgeschlossen, in denen die gesamten Zuwendungen nicht höher als 50,00 € liegen.

Das Bundesarbeitsgericht bemisst die Wirksamkeit solcher Rückzahlungsverpflichtungen u.a. an der Höhe des Rückzahlungsbetrages. So wird bei einem Betrag in Höhe von mehr als 100,00 €, der aber unterhalb einer Monatsvergütung liegt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Bindung von über einem Quartal hinaus als unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen (AGB-Kontrolle).

So lag der Fall hier. Die Bindungsdauer von 12 Monaten überstieg bei weitem die zulässige Bindungsdauer zum Ende des nachfolgenden Quartals nach Zahlung der Sondervergütung.

II. Honorierung bereits erbrachter Arbeitsleistung zu beachten

Das Arbeitsgericht hat weiter festgestellt, dass die 12-monatige Bindung auch deshalb unzulässig war, weil der Arbeitgeber mit der im November 2020 ausgezahlten Corona-Sonderzahlung offenbar auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert hat. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Auch dies ist unangemessen im Sinne der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und widerspricht der gesetzlichen Wertung des § 611a BGB. Wer bereits seinen Teil der Leistung erbracht hat, hier als die geschuldete Arbeitsleistung für ein Jahr, dem darf das vereinbarte Arbeitsentgelt über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung nicht wieder entzogen werden.

Dass der Arbeitgeber zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honorieren wollte, wird an dem Schreiben über die Gewährung der Corona-Prämie deutlich. In dem Schreiben heißt es nämlich, dass die Sonderzahlung „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ erfolgt ist. Damit wollte der Arbeitgeber die besonderen Belastungen des Arbeitnehmers und seiner Kollegen während der Corona-Pandemie finanziell ausgleichen und anerkennen. Dies betrifft aber gerade den zurückliegenden Zeitraum und die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung. Anhaltspunkte für eine künftige Betriebstreue lassen sich aus dieser Erklärung nicht ableiten.

Fazit:

Die Zahlung einer Corona-Sonderprämie bezieht sich auf die Belastungen in der Vergangenheit. Rückzahlungsklauseln gelten für eine solche Prämie nicht. Etwas anderes kann im Einzelnen vereinbart werden, bedarf dann aber einer genauen und detaillierten Regelung. Keinesfalls kann für die Rückzahlung auf eine bestehende arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel pauschal verwiesen werden. Im Übrigen müssen die Freibeträge und Bindungsgrenzen, die das Bundesarbeitsgericht bei Rückzahlungsklauseln entwickelt hat, in jedem Fall beachtet werden.

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