Scheidung per WhatsApp ist in Deutschland nicht möglich (credit:adobestock)
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. November 2021 (Az. 28 VA 1/21) entschieden, dass eine nach kanadischem Recht mögliche Zustellung eines Scheidungsantrags per WhatsApp in Deutschland nicht wirksam ist.
Der Fall in Kürze:
Der kanadische Antragsteller und die deutsche Antragsgegnerin hatten in Kanada die Ehe miteinander geschlossen. Dort lag auch ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort. Nach der Trennung kehrte die Antragsgegnerin zurück nach Deutschland. Vor dem OLG Frankfurt am Main begehrte der Antragsteller nun die Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils.
Im gerichtlichen Verfahren stützte sich der Antragsteller darauf, dass der in Kanada eingereichte Ehescheidungsantrag mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts per WhatsApp an die Antragsgegnerin zugestellt worden sei. Die Antragsgegnerin habe darauf auch geantwortet, sich jedoch nicht zur Sache eingelassen.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt am Main hat den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Ehescheidungsurteils zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass keine ordnungsgemäße Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt sei und deshalb ein Anerkennungshindernis bestehe.
Zwar lässt das kanadische Recht die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke als PDF-Anhang einer WhatsApp-Nachricht zu. Zustellungen aus dem Ausland können jedoch in Deutschland nicht wirksam per WhatsApp erfolgen. Denn Deutschland hat bei der Ratifizierung des anwendbaren Haager Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland (HZÜ) von seinem ihm eingeräumten Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Daher ist die Vorschrift des Art. 10 lit. a) HZÜ bei Auslandszustellungen in Deutschland nicht anwendbar. Eine Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils in Deutschland scheitert daher aufgrund der fehlerhaften Zustellung an dem Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Dass die Antragsgegnerin trotz der fehlerhaften Zustellung per WhatsApp tatsächlich von dem Scheidungsantrag Kenntnis erlangt habe und sie rechtzeitig ihre Rechte hätte wahrnehmen können, war nach Auffassung des Gerichts unerheblich. Denn die Anerkennung erfordere zwingend nicht nur die rechtzeitige, sondern auch die ordnungsgemäße Zustellung. Eine so genannte Heilung des Zustellungsfehlers durch einen tatsächlichen (späteren) Zugang des Scheidungsantrages kam nicht in Betracht, da das Haager Zustellungsübereinkommen keine Heilungsvorschriften vorsieht. Ferner kam es für die Berufung auf das Anerkennungshindernis nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin keinen möglicherweise zulässigen Rechtsbehelf gegen das kanadische Scheidungsurteil erhoben oder sie inzwischen selbst in Deutschland ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat.
Fazit:
Soll eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts in Deutschland anerkannt werden, ist sorgfältig zu prüfen, ob Anerkennungshindernisse bestehen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob die ausländische Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Zu prüfen ist vielmehr auch, ob formale Aspekte – etwa die ordnungsgemäße Zustellung des Ehescheidungsantrages – gewahrt sind. Zustellungsfehler sind mitunter nicht nachträglich heilbar, sodass bei einer in Deutschland zu bewirkenden Auslandszustellung möglichst bereits im Vorfeld abgeklärt werden sollte, wie die Zustellung ordnungsgemäß zu bewirken ist
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