22.03.2022 -

Seit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz mit Wirkung zum 01.01.2013 muss der Zulassungsausschuss gemäß § 103 Abs. 3a SGB V vor Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens prüfen, ob ein solches durchgeführt werden soll. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens aus Versorgungsgründen ablehnen und soll dies sogar tun, wenn eine Überversorgung festgestellt wurde. Lehnt der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ab, muss er den Arzt oder die Ärztin in Höhe des Verkehrswerts der Praxis entschädigen.


Entscheidung des LSG Hamburg, Urteil vom 10.11.2021 – L 5 KA 13/20 (Copyright: Jürgen Fälchle/adobe.stock).

Der Fall

In dem vom LSG Hamburg zu entscheidenden Fall hatte der Kläger einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gestellt, der vom Zulassungsausschuss abgelehnt wurde. Ausweislich des in der Entscheidung beschriebenen Sachverhalts lehnt der Zulassungsausschuss die Durchführung ab, da die Praxis des Klägers „aus Versorgungsgründen nicht erforderlich sei“. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger die dagegen eingelegt Klage zurücknahm. Stattdessen forderte der Kläger eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts.

Diesen Antrag auf Entschädigung lehnt der Zulassungsausschuss ebenfalls ab und verwies (nun?) darauf, dass die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht wegen Versorgungsgründen abgelehnt worden sei, sondern „weil es an einer fortführungsfähigen Praxis gefehlt habe“. Der Kläger hatte an lediglich 4 Stunden in der Woche seine Praxis geöffnet und im Vergleich zum Durchschnitt der Arztgruppe gerade einmal 5 % an Patienten behandelt.

Die Entscheidung

Während das Sozialgericht der Klage noch stattgab und dem Kläger einen Entschädigungsanspruch zusprach, hob das LSG Hamburg die Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Fortführungsfähige Praxis erforderlich

Es verwies zunächst auf die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach grundlegende Voraussetzung für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens stets das Bestehen einer objektiv fortführungsfähigen Praxis ist, weil ansonsten für ein Nachbesetzungsverfahren die innere Rechtfertigung fehlt. Dies hatte das BSG zuletzt mit Urteil vom 30.10.2019 – B 6 KA 14/18 R – noch einmal verdeutlicht. Die Entscheidung, ob eine noch fortführungsfähige Praxis vorliegt, ist überhaupt Voraussetzung, damit der Zulassungsausschuss über die Bewilligung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entscheiden darf. Wo nie eine Vertragsarztpraxisversorgung wirksam existierte, könne – trotz erfolgter Zulassungsentziehung – auch kein Nachbesetzungsverfahren stattfinden, selbst wenn der betreffende Arzt auch eine solche „Praxis“ – gleichsam als „leere Hülle“ – zur Erzielung eines Verkaufserlöses gerne „weitergeführt“ haben würde.

Diese Tätigkeit setzt den (mit-) Besitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur voraus. Wenn es an alldem fehle, existiere auch keine Praxis mehr, die fortgeführt werden könne. Diese Voraussetzung war bei dem Kläger mit den geringen Sprechstundenzeiten und den verschwindend geringen Behandlungsfallzahlen nicht erfüllt.

Kein Entschädigungsanspruch

In der Konsequenz bedeutet dies, dass in Fällen der Ablehnung der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens mangels Praxissubstrat ein Entschädigungsanspruch ausscheidet, wie das LSG Hamburg in einem zweiten Schritt herausarbeitet. Wenn es an einem Praxissubstrat objektiv fehle, könne auch am Markt kein Preis erzielt werden. Damit fehle es auch an einer Berechnungsgrundlage für den Verkehrswerts und die Höhe des Entschädigungsanspruchs. Die allein dann noch bestehende Zulassung sei nicht kommerzialisierbar und scheide als Anspruchsgrundlage daher aus.

Fazit

Die Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach es für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens einer fortführungsfähigen Praxis bedarf. Dies galt schon vor Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V und gilt auch weiterhin. Die Entscheidung, dass in diesen Fällen keine Entschädigung in Höhe eines Verkehrswerts zu zahlen ist, ist die konsequente Fortführung dieser Rechtsprechung. Das LSG verdeutlicht noch einmal, was oft missverstanden wird. Die Zulassung selbst ist nicht verkäuflich, sondern sie ist ausschließlich dem Inhaber der Praxis persönlich zugeordnet. Entsprechend wird im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens die Zulassung nicht „übertragen“, sondern der Praxisverkäufer verzichtet auf seine persönliche Zulassung, was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass der Käufer selbst persönlich zugelassen wird.

Wichtig bleibt: wer seine Praxis veräußern will, sollte einen Blick auf seine Behandlungsfallzahlen haben. Sind diese unterdurchschnittlich, sollte kritisch geprüft werden, ob mit der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bzw. dessen Antrag noch eine kurze Zeit gewartet werden soll, in der die Behandlungsfallzahlen wieder auf den Durchschnitt der Arztgruppe erhöht werden.

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