11.09.2005

Nachschusspflichten und nachträglich erforderlich werdende Beitragserhöhungen in Gesellschaften, vornehmlichen Fondsgesellschaften (z.B. geschlossene Immobilienfonds) in der Rechtsform von Publikums GmbH & Co. KG sind ein häufiges und für die betroffenen Gesellschafter oft schmerzhaftes Thema. Fehler in der ursprünglichen Plankalkulation, nachträglich explodierende Projektkosten und sonstige unvorhergesehene Kosten oder Einnahmenausfälle bedrohen so manche Fondsgesellschaft. Als Sanierungsmaßnahme werden dann häufig durch Mehrheitsbeschluss Nachschüsse oder nachträgliche Beitragserhöhungen beschlossen, an denen sich immer wieder Streit entzündet. Die überstimmten Minderheitsgesellschafter fragen sich dann oft zu recht, ob sie zur Leistung der beschlossenen Nachschüsse oder Beiträge verpflichtet sind.

In dem hier behandelten Urteil des BGH vom 4. Juli 2005 (II ZR 354/03) gab er BGH entgegen den Vorinstanzen den überstimmten Minderheitsgesellschaftern Recht.

Zum einen setzte der Gesellschaftsvertrag das Gesellschaftskapital in Form von Bareinlagen mit einem fixen Betrag fest und bestimmte zugleich, dass dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspreche.

Da zum anderen eine klare Regelung über Nachschusspflichten fehlte, ließ der BGH die Auslegung des Vertrages nicht zu, wonach über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe nach nicht festgelegte Einlagenanteile zu leisten seien.

Aber auch die im Gesellschaftsvertrag zugleich vorgesehene Möglichkeit, Beiträge der Gesellschafter nachträglich zu erhöhen, genügte nicht den Anforderungen, die der Senat an wirksame Satzungsklauseln für nachträgliche Beitragserhöhungen stellt. Der Senat führt dazu aus:

„Beitragserhöhungen können nur mit der Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften heute ganz zutreffend ist, auch antezipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften“.

Der BGH fordert damit eine absolute, den Minderheitsgesellschafter schützende Eingriffsgrenze. Jeder Mitgesellschafter muss anhand des Gesellschaftsvertrages das Ausmaß des ihm möglicherweise treffenden Eingriffs entnehmen können. Die Festsetzung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen sei deshalb unabdingbar.

Nun lässt der BGH allerdings in bestimmten Ausnahmefällen auch außerhalb dieser an sich unabdingbaren Prämissen einen zusätzlichen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte durch Beitragserhöhungen dann zu, wenn diese Eingriffe im Gesellschaftsinteresse geboten und dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind. Ein solcher Fall kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn durch die Auferlegung einer relativ geringen, zumutbaren Nachschusspflicht die Insolvenz des Fonds und damit der Totalausfall im Rahmen einer Insolvenz vermieden werden kann. Dann soll die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht einem Mitgesellschafter ein solches Sonderopfer auferlegen. Hierfür aber fehlten im ausgeurteilten Sachverhalt die notwendigen Anhaltspunkte.

Bei Gründung von Fondsgesellschaften ist deshalb der Gesellschaftsvertrag auch im Hinblick auf solche Nachschusspflichten und nachträgliche Beitragserhöhungen sorgfältig zu konzipieren. Umgekehrt sollten Anleger, die von Nachschussbeschlüssen oder Beschlüssen über nachträgliche Beitragserhöhungen betroffenen sind, genau prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien Stand hält. Fehlen solche klaren und eindeutigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag, hat der Anleger gute Möglichkeiten, Nachschussverpflichtungen zu entgehen.

Verfasser: RA & StB Andreas Jahn

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