02.08.2022 -


Welcher Betriebsrat ist  zuständig? (credit:adobestock)

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht stets eine ausschließliche Zuständigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats oder des Konzernbetriebsrats vor. Es gilt das Prinzip: „Es kann nur einen geben.“ Der Arbeitgeber muss dabei das zutreffende Gremium auswählen. Eine Fehlprognose geht zu seinen Lasten und wird wie eine Nichtbeteiligung behandelt. Umgekehrt kann es auch auf Seiten der Betriebsratsgremien zu Streit darüber kommen, welches Organ zuständig ist. Einen solchen Fall hatte nun das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden (LAG Köln v. 21.5.2021, 9 TaBV 28/20). Der Arbeitgeber hatte in dem nachfolgenden Besprechungsfall nur den Gesamtbetriebsrat beteiligt, der örtliche Betriebsrat hat aber abweichend seine originäre Zuständigkeit geltend gemacht.

Der Fall (verkürzt):

Die komplizierte gesellschaftsrechtliche Struktur des konkreten Falles wollen wir hier nicht im Einzelnen erläutern. Maßgeblich ist, dass die Unternehmensgruppe aus zahlreichen Einzelunternehmen besteht. Die jeweiligen Arbeitgeberinnen haben gemeinschaftlich beschlossen, Microsoft Office 365 in allen Betrieben ihrer Unternehmen einzuführen. Bei diesem Produkt handelt es sich aus verschiedenen Komponenten bestehendes Softwaresystem, welches auf einer cloud-Nutzung basiert. Nach der Vorhabensbeschreibung der Arbeitgeberin sollen u.a. die Microsoft-Produkte teams, Yammer, Office Pro Plus, Sway, Planner, Stream, Flow Forms, Power Apps und ToDo eingeführt werden. Dazu wird für jedes Unternehmen von Microsoft ein sog. Tenant, unter dem die erhobenen Daten in einer cloud gespeichert werden.

Die Administration von Microsoft Office 365 erfolgt über die zentralisierte Vergabe von Administrationsrechten. Auch die Daten anderer Betriebe der Arbeitgeber werden im Wege dieser Lösung verarbeitet und zentral in einer cloud gespeichert. Der Zugriff, die Verwaltung und Auswertung der für die weiteren Betriebe gespeicherten Daten erfolgt zentral über Administratoren.

Die Arbeitgeberinnen verhandelten ihre Vorhabensbeschreibung und die Einführung mit dem Gesamtbetriebsrat. Dieser stimmte der Einführung durch Beschluss zu.

Ein örtlicher Betriebsrat beantragte nunmehr beim zuständigen Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass für die Einführung von Microsoft Office 365 er als örtlicher Betriebsrat zuständig sei.

So fehle eine zwingende technische Notwendigkeit der unternehmensweiten bzw. konzernweiten Regelung für die Einführung von Microsoft Office 365. Die einzelnen Module könnten aufgrund unterschiedlicher betrieblicher Belange mit differenzierten Regelungen für einzelne Betriebe ohne weiteres genutzt werden. Auch die zentralen Administrationsrechte könnten durch unterschiedliche Anweisungen auf betrieblicher Ebene geregelt werden.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Der örtliche Betriebsrat ist nicht zuständig.

I. Mitbestimmungstatbestand § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Zunächst hat das Landesarbeitsgericht klargestellt, dass die Einführung von Microsoft Office 365 der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt. Es handelt sich um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen.

Hinweis für die Praxis:

Wir weisen auch hier nochmals darauf hin, dass es auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers nicht ankommt. Maßgeblich ist allein die objektivierte Möglichkeit einer Überwachung.

II. Wer ist zuständig?

Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, weil objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Diese Zuständigkeitsregelung ist dann zwingend und kann weder durch einen Tarifvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung und erst recht nicht durch eine Regelungsabrede abbedungen werden.

Die Abgrenzung richtet sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Das übergreifende Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Eine technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung kann u.a. dann bestehen, wenn im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind.

Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung aus technischen Gründen liegt auch dann vor, wenn wegen der bestehenden zentralen Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten eine betriebsindividuelle Regelung ausscheidet. Dies ist der Fall, wenn die technische Einrichtung erhobene Daten betriebsübergreifend verknüpfen kann und hierdurch die von den Arbeitnehmern erhobenen Leistungs- und Verhaltensdaten unternehmensweit erhoben, gefiltert und sortiert werden können.

Hinweis für die Praxis:

Eine technische Notwendigkeit liegt hingegen dann nicht vor, wenn keine Weitergabe erhobener Daten an andere Betriebe erfolgt und unternehmensübergreifende Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten fehlen.

Fazit:

Cloud-basierte IT-Systeme können in aller Regel nur unternehmensweit eingeführt werden. Diesem Regelungsgegenstand ist aufgrund der damit verbundenen Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeiten das Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Einführung immanent. Dabei kann auch nicht isoliert auf einzelne Module der Software abgestellt werden. Der Mitbestimmungstatbestand ist einheitlich zu betrachten. Eine Aufteilung kommt insofern nicht in Betracht. Auch dies ist bei der Frage der Mitbestimmung zwingend zu berücksichtigen. Bei der konzernweiten Einführung eines cloud-basierten Systems ist daher regelmäßig der Gesamtbetriebsrat bzw. der Konzernbetriebsrat (vgl. § 58 BetrVG) zuständig.

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