13.09.2005

Gerät eine GmbH & Co. KG, im Streitfall eine Immobilienfonds GmbH & Co. KG, in Liquiditätsschwierigkeiten und ist das Kapitalkonto der Kommanditisten durch Ausschüttungen oder Entnahmen negativ, droht den Anlegern Unheil. Im Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft können sie nicht nur einen Totalverlust erleiden, sondern Ihnen droht auch die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter in Höhe Ihrer negativen Kapitalkonten über § 172 Abs. 4 HGB. In diesen Fällen liegt es nahe, als Sanierungsbeitrag die getätigten Entnahmen zurückzuzahlen und dadurch das negative Kapitalkonto wieder aufzufüllen. Zumindest eine Haftungsinanspruchnahme aus § 172 Abs. 4 HGB kann dadurch vermieden werden. Gelingt dann die Sanierung, stellt sich die Frage, ob den Kommanditisten, die die Sanierungsbemühungen mitgetragen haben, im Rahmen der Erlösverteilung gegenüber den seinerzeit nicht sanierungswilligen Kommanditisten bevorzugt werden können. Einen Ansatz dazu gäbe § 110 HGB, der eine Erstattungspflicht der Mitgesellschafter bei Sonderopfern einzelner Kommanditisten vorsieht.

Kann aber ein Kommanditist zugleich die Erstattung seiner „Sonderopfer“ verlangen, wenn er mit dieser Zahlung zugleich seine Haftungsinanspruchnahme aus § 172 Abs. 4 HGB entgehen wollte? Der BGH öffnet diese Möglichkeit und unterbreitet damit sanierungswilligen Kommanditisten eine interessante Möglichkeit, doppelte Vorteile aus einem Sanierungsbeitrag zu ziehen.

Der Fall:

Der Kläger des vom BGH in seinem Urteil vom 20. Juni 2005 (Aktenzeichen II ZR 252/03) entschiedenen Fall war einer von zahlreichen Kommanditisten, der zuletzt in Liquidation befindlichen Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet. Sie hatten Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft, die „nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden“; dies sollte auch dann gelten, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war.

Als die Gesellschaft in die Krise geriet, beschloss die Gesellschafterversammlung – nicht verbindlich, sondern nur als Empfehlung – die bezogenen Ausschüttungen als Sanierungsbeiträge zurückzuzahlen, da diese im Fall der Insolvenz nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückgezahlt werden müssten. Mit den so zurückgeflossenen Mitteln sollten Bankverbindlichkeiten getilgt werden. Eine Vielzahl von Kommanditisten kam dieser Empfehlung nach, nicht aber der Kläger.

Die Sanierung gelang. Die danach mit Gewinn abgeschlossene Liquidation der Gesellschaft sollte bei der Erlösverteilung zu einer Bevorzug der seinerzeit sanierungswilligen Kommanditisten führen. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Er unterlag vor dem Landgericht, obsiegte vor dem OLG Koblenz und verlor letztlich vor dem BGH.

Die Entscheidung:

Der BGH wies die Klage ab und bestätigte den Anspruch auf Erstattung der von den sanierungswilligen Kommanditisten geleisteten Zahlungen aufgrund der Vorschrift des §110 HGB. Nach dieser Vorschrift können Kommanditisten [und Gesellschafter einer OHG] Erstattung von Zahlungen der Gesellschaft und sekundär von den Mitgesellschaftern verlangen, die sie ohne eine rechtliche Verpflichtung zugunsten der Gesellschaft als Sonderopfer vornehmen.

Die zahlenden Kommanditisten haben hier mit der Rückgewähr ihre vorherigen Entnahmen der KG ohne rechtliche Verpflichtung notwendige Mittel zugeführt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschloss und der mit nur einfacher Mehrheit gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung schon aus formalen Gründen nichts hätte ändern können. Dieser Beschluss hatte nur empfehlenden Charakter. Damit aber hatte die Zahlung den Charakter eines erstattungsfähigen Sonderopfers im Sinne des § 110 HGB.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Kommanditisten ihre Sanierungsbeiträge seinerzeit ausdrücklich gezahlt hatten, um einer späteren Haftungsinanspruchnahme aus § 172 Abs. 4 HGB zu entgehen. Dies stellt der BGH ausdrücklich klar:

„Dass die Gesellschafter damit zugleich eigene – zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige – Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nichts entgegen.“

Der Kläger hatte gegen diese Auffassung eingewandt, die Lösung des BGH würde zu einem fragwürdigen Ergebnis führen. Denn wenn die Einzahlungen, die ja letztlich zum Zweck der Verhinderung der eigenen Haftungsinanspruchnahme geleistet waren, zugleich eine Erstattungspflicht auslösten, hätten die Gesellschafter, die soeben gezahlt haben, sofort einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft. Deshalb müsse bei einer Zahlung zum Zwecke der Sanierung zugleich ein Verzicht der zahlenden Gesellschafter auf den Erstattungsanspruch nach § 110 HGB angenommen werden. Anderenfalls bestände die Gefahr einer sinnwidrigen Hin- und Herzahlung.

Dem jedoch begegnete der BGH mit folgender überzeugender Argumentation: Richtig sei zwar, dass die zahlenden Gesellschafter nicht sofort einen Erstattungsanspruch hätten geltend machen können; der von Ihnen beabsichtigte Zweck der Zahlung, der auch in einer finanziellen Stärkung der Gesellschaft lag, wäre so nicht erreicht worden, ebenso der durch die Zahlung erstrebte Zeitgewinn für die Sanierung. Das bedeute indes nicht, dass die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens im wirtschaftlichen Ergebnis zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten, auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Nach dem BGH dränge sich bei einer solchen Interessenlage der Beteiligten der Wille auf, die Gesellschaft nur vorübergehend zu stützen.

Fazit:

Wenn Kommanditisten also im Sinne der Rechtsprechung des BGH mit ihrer Rückzahlung der vorher erfolgten Entnahmen neben einer Verhinderung der Haftungsinanspruchnahme aus § 172 Abs. 4 HGB einen Erstattungsanspruch nach § 110 HGB offen halten wollen, empfiehlt es sich, diesen Willen im Rahmen der empfehlenden Beschlussfassung ausdrücklich festzuhalten. Im vorliegenden Fall half beispielsweise eine Formulierung, wonach die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen „Teilrückfluss … nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts“ verbunden wurde.

Für Gesellschafter einer Insolvenz bedrohten GmbH & Co. KG bedeutet dies, dass bei richtiger Handhabung die Rückzahlung von vorher getätigten Entnahmen zum Zwecke beispielsweise der Bedienung von Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft einen Doppelvorteil auslöst. Zum einen kann die Haftungsinanspruchnahme wegen negativer Kapitalkonten nach § 172 Abs. 4 HGB vermieden werden; zum anderen kann bei einer erfolgreichen Sanierung die Rückerstattung der Zahlungen als Sonderopfer nach § 110 BGB verlangt werden. Der BGH eröffnet damit interessante Gestaltungsmöglichkeiten bei Sanierungen von Personengesellschaften.

Verfasser: RA & StB Andreas Jahn

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen